Am Flughafen Memmingerberg verhinderten Zollbeamte am 16. November einen Umsatzsteuerbetrug. Eine georgische Reisende hatte am Ausfuhrschalter mehrere hochwertige Artikel, darunter eine Designer-Handtasche, einen Skihelm, Sportschuhe und Kopfhörer, zur Bestätigung der Ausfuhr vorgelegt, um sich die Umsatzsteuer erstatten zu lassen.
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Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass ein Paar Kopfhörer nicht mit den Angaben übereinstimmte. Es handelte sich um ein älteres Modell derselben Marke, das offenbar zur Täuschung vorgezeigt wurde. Die Ausfuhrbestätigung für diese Ware wurde abgelehnt, für die anderen Artikel jedoch zunächst erteilt.
Am Abfluggate kontrollierten Zollbeamte die Reisende erneut. Dabei konnte sie die deklarierten Waren nicht vorlegen. Eine anschließende Durchsuchung des Fahrzeugs ihrer Tochter brachte die Designer-Handtasche, den Skihelm und die Sportschuhe ans Licht.
Gegen die Reisende und ihre Tochter wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig die strikte Einhaltung der Voraussetzungen für die umsatzsteuerfreie Ausfuhr von Waren ist.
Hintergrund zu Umsatzsteuererstattungen
Reisende aus Nicht-EU-Staaten können Waren umsatzsteuerfrei in Deutschland einkaufen, sofern sie diese innerhalb von drei Monaten im persönlichen Gepäck ausführen und ihren Wohnsitz außerhalb der EU nachweisen können. Das Ziel der Zollkontrollen ist es, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass die Waren tatsächlich aus Deutschland ausgeführt werden.
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