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Politik

Neue Regelungen auch an Bayerischen Kindertageseinrichtungen

today4. Februar 2022 6

Hintergrund
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Die bayerische Staatsregierung hat auch für Kindertagesstätten die Regelungen zum Infektionsschutz und zum Kontaktpersonenmanagement neu gefasst. Für Bayerns Familienministerin Carolina Trautner sind die Kitas im Freistaat durch wirksame Schutzmaßnahmen sehr gut geschützt.

„Wir haben ein ganzes Bündel an wirksamen Schutzmaßnahmen für unsere Kitas und sind bundesweit Vorreiter“, so Bayerns Familienministerin Carolina Trautner und weiter: „Wie in den Schulen verändert die Omikron-Welle auch die Situation in den Kitas. Unser engmaschiges Testkonzept sowie unsere weiteren Schutzmaßnahmen erlauben es, das Vorgehen bei Infektionsfällen entsprechend anzupassen. Ziel ist es, die Einrichtungen weiterhin offen zu halten. Dazu übertragen wir die neuen bayerischen Quarantäneregelungen für den Schulbereich auf den Kitabereich. Der Hauptunterschied zwischen Kitas und Schulen ist allerdings, dass Kitakinder weder eine Maske tragen noch Abstand halten können, zudem sitzen sie nicht an einem festen Platz. Deswegen setzen wir zum Schutz des pädagogischen Personals, das weiterhin Hervorragendes leistet, sowie der Kinder und Familien den Schwellenwert für Quarantäneanordnungen und Gruppenschließungen mit 20 Prozent deutlich niedriger als in der Schule an.“

Die geplanten Neuregelungen zum Infektionsschutz und zum Kontaktpersonenmanagement im Bereich der Kindertagesbetreuung wurden am 3. Februar 2022 den Gesundheitsämtern übermittelt. Damit gilt künftig mit Blick auf die überwiegend milderen Krankheitsverläufe bei Infektionen mit der inzwischen auch in Bayern dominierenden Virusvariante Omikron folgendes Vorgehen im Bereich der Kindertagesbetreuung:

Kinder und Beschäftigte, die mit dem Corona-Virus infiziert sind, dürfen die Einrichtung auch künftig nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem positiven Selbsttest. Solange es sich nur um Einzelfälle handelt, findet künftig keine Kontaktnachverfolgung der Gesundheitsämter mehr statt. Wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund einer Corona-Infektion die Einrichtung nicht besuchen, ist von einer Häufung von Infektionsfällen auszugehen. Der Träger stellt das Vorliegen eines Ausbruchsgeschehens ohne Einbeziehung des Gesundheitsamts fest. Der Träger kann diese Entscheidung auf die Einrichtungsleitung übertragen.

Im Falle eines Ausbruchgeschehens gelten insbesondere folgende Regelungen:

  • Kontaktnachverfolgung

Künftig findet durch die Gesundheitsämter keine Kontaktnachverfolgung in Einzelfällen mehr statt. Solange nur einzelne Kinder oder Beschäftige positiv auf das Corona-Virus getestet werden, hat dies zunächst für die übrigen Kinder und Beschäftigten keine Auswirkungen auf den Besuch der Einrichtung. Es ist geplant, das Testregime künftig in Gruppen, in denen es einen Infektionsfall gab, zu intensivieren.

  • Häufung von Infektionsfällen

Von einer Häufung von Infektionsfällen ist auszugehen, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder, die in der Gruppe regelmäßig betreut werden, aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen. Dann soll die Gruppe vom Träger geschlossen werden. Unabhängig davon kann Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet werden. Gruppenschließungen und Quarantäne erfolgen unabhängig voneinander.

  • Gruppenschließung

Wird eine Häufung von Infektionsfällen festgestellt, ordnet der Träger für die betroffene Gruppe für die nächsten fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen mit) eine Schließung an und informiert die Eltern. Die Gruppenschließung gilt erst ab dem nächsten Tag. So soll vermieden werden, dass Kinder kurzfristig abgeholt werden müssen. Die Entscheidung trifft der Träger, er kann diese jedoch auf die Einrichtungsleitung übertragen. Die Gruppenschließung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vom Träger oder ggf. der beauftragten Leitung der Einrichtung anzuzeigen. Die Gruppenschließung hat keine Auswirkungen auf die Förderung nach dem BayKiBiG.

  • Ausnahmen von der Gruppenschließung

Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Kinder, die von einer Quarantäneanordnung nicht betroffen wären, z. B. weil sie geimpft oder genesen sind, können die Einrichtung trotz Gruppenschließung grundsätzlich weiter besuchen. Allerdings wird auch ihnen empfohlen, die Kontakte zu reduzieren und die Einrichtung nicht zu besuchen.

  • Beschäftigte

Da die Beschäftigten – anders als die betreuten Kinder – Maske tragen und da sie meist von der Quarantänepflicht aufgrund ihres Impf- oder Genesenen-Status  ausgenommen sind, können sie auch bei einer Häufung von Infektionsfällen ihrer Tätigkeit weiter nachgehen. Ein intensiviertes Testregime über 5 Wochentage wird empfohlen.

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Geschrieben von: Redaktion

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