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„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
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In der Nacht vom 30. April auf 1. Mai steht wieder die sogenannte „Freinacht“ an. Die Polizei weist daraufhin hin, dass Brauchtum kein Deckmantel für die Begehung von Straftaten ist.
Nach den Einschränkungen zu Pandemiezeiten ist die Freude über die Lockerungen und über die Möglichkeiten zur Ausübung des Brauchtums groß. Die traditionelle Freinacht wird zu allerlei Streichen benutzt, die leider allzu oft über das Brauchtum und über das erlaubte Maß hinausgehen. In der Vergangenheit war das Wegräumen von Pflanzenkübeln, Gartenmöbeln und Gartentürchen ein probates Mittel um sich vor den Maistreichen in den Abend- und Nachtstunden zu schützen.
Mittlerweile ist dies oft wirkungslos, weil Kinder und Jugendliche – teilweise sogar in Begleitung der Eltern – durch Wohngebiete streifen und Gegenstände mit Toilettenpapier oder Rasierschaum verschandeln. Deutlich gravierender aber sind meist Jugendliche, die – oftmals alkoholisiert– in der Nacht unterwegs sind und das Brauchtum zur Begehung von Straftaten missbrauchen.
Das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West hat in „Vor-Corona-Zeiten“ eine Vielzahl von Straftaten sowohl in der Freinacht als auch im Nachgang registriert. Dominierend waren im Jahr 2019 Sachbeschädigungen, auch durch Brandlegung, sowie Diebstahlsdelikte.
Garantiert keine Scherze: Wer Kanaldeckel aushebt oder Seile über die Fahrbahn spannt, scherzt nicht, sondern gefährdet absichtlich und rücksichtslos Gesundheit und Leben von Unbeteiligten! Auch in diesem Jahr wird die Polizei entsprechende Verstöße konsequent verfolgen.
Die Polizei möchte aber das Brauchtum keinesfalls unterbinden. Vielmehr appelliert das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West an die Eltern. Diese sollen mit ihre Kinder aufklären, dass auf den ersten Blick noch lustigen Späße zu erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen können.
Die Polizei wendet sich auch mit einer Bitte an die Bürgerinnen und Bürger: Wer „Maischerze“ beobachtet, die über das erlaubte Maß hinausgehen und somit Straftaten darstellen, darf sich an die örtlich zuständige Dienststelle oder den Polizeinotruf unter der Telefonnummer ‚110‘ wenden
Geschrieben von: Redaktion