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Panorama

Fußball-WM 2026: Was im Arbeitsalltag erlaubt ist – und wo Unternehmen aufpassen müssen

today27. Mai 2026

Hintergrund
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Zur Fußball-WM 2026 weisen Rechtsexperten der IHK Schwaben darauf hin, dass Beschäftigte auch während des Turniers arbeiten müssen und Spiele nicht ohne Erlaubnis am Arbeitsplatz verfolgt werden dürfen. Arbeitgeber sollen frühzeitig Regeln festlegen und können flexible Modelle oder gemeinsame Betriebsveranstaltungen prüfen. Zudem ist bei WM-bezogener Werbung Vorsicht geboten, da die FIFA umfangreiche Markenrechte besitzt.

Fußball (Symbolfoto) / Foto: Pixabay

Rund um die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 in den USA, Kanada und Mexiko stellt sich für viele Beschäftigte und Unternehmen die Frage, wie sich die Spiele mit dem Arbeitsalltag vereinbaren lassen. Rechtsexperten der IHK Schwaben geben nun klare Hinweise, was erlaubt ist – und was nicht.

Die WM beginnt am 11. Juni 2026 und fällt für europäische Zuschauer häufig in die Nacht- oder Arbeitszeit. Dennoch gilt laut Arbeitsrecht grundsätzlich die Pflicht, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Das bedeutet: Fußballschauen während der Arbeitszeit ist ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet – weder per Livestream, Ticker noch Radio.

Keine Spiele nebenbei im Job

IHK-Arbeitsrechtsexpertin Anna Rommel betont, dass auch kurze Blicke auf Live-Ticker am Arbeitsplatz problematisch sein können, wenn die private Internetnutzung nicht erlaubt ist. Auch Nachtschichten nach durchwachten Fußballnächten rechtfertigen kein Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Arbeitgeber sollen frühzeitig Regeln festlegen

Unternehmen werden dazu aufgefordert, rechtzeitig klare Regelungen für die WM zu treffen. Dazu gehören etwa flexible Arbeitszeiten, Gleitzeitmodelle oder die Nutzung von Arbeitszeitkonten, um Beschäftigten eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Spielplan zu ermöglichen.

Gemeinsames Schauen als Betriebsveranstaltung möglich

Auch Public Viewing im Betrieb ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Wird das gemeinsame Fußballschauen als Betriebsveranstaltung organisiert und sind alle Mitarbeitenden eingeladen, kann dies steuerlich begünstigt sein. Allerdings gilt eine jährliche Freigrenze von zwei Veranstaltungen sowie ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Person.

Vorsicht bei WM-Werbung

Besonders sensibel ist der Bereich Werbung: Die FIFA besitzt umfangreiche Marken- und Schutzrechte rund um die Weltmeisterschaft. Unternehmen dürfen Begriffe, Logos oder Maskottchen nicht ohne Lizenz verwenden. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.

Damit gilt: Die Fußball-WM sorgt zwar für Begeisterung im Arbeitsalltag – rechtlich bleibt sie für Unternehmen und Beschäftigte jedoch streng geregelt.

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Geschrieben von: Niklas Bitzenauer

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