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Rathaus

Füssen weitet Angebot an Online-Behördengängen aus

today4. Februar 2022

Hintergrund
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Die Stadt Füssen weitet ihr Angebot an Online-Behördengängen aus. Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger 15 weitere Anträge online stellen. Insgesamt können 45 verschiedene Behördengänge bequem von zu Hause aus erledigt werden – Von A wie Auskunftssperre bis Z wie Zuzug.

Mit der „BayernApp“ des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales können Behördengänge auch mit einem mobilen Endgerät erledigt werden. Die „BayernApp“ bietet zudem Informationen zu verschiedensten Themen wie regionale Polizeimeldungen oder Informationen aus dem Schulbereich.

Alle Online-Behördengänge finden Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite der Stadt Füssen (www.stadt-fuessen.de > Bürgerservice > Online-Behördengang). Hier finden sie auch alle Informationen zur „BayernApp“ samt QR-Code zum Herunterladen der App.

Leistungen, die kostenpflichtig sind, bezahlt der Nutzer per PayPal, SEPA-Lastschrift oder Giropay. Bei einigen der Online-Behördengängen ist es allerdings nötig, dass die Bürgerinnen und Bürger nach Antragstellung im Rathaus erscheinen, etwa wenn eine Unterschrift geleistet werden muss.

Bürgermeister Maximilian Eichstetter freut sich, dass das Online-Angebot für Bürger stetig wächst. „Das ist eine Erleichterung für die Bürgerinnen und Bürger und steigert die Effizienz der Verwaltung.“

Die neuen Online-Behördengänge

  • ·        Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen
  • ·        Genehmigung Traditionsfeuer
  • ·        Erlaubnis zur Plakatierung
  • ·        Erstattung von Leistungen beim Feuerwehrdienst
  • ·        Ausnahmegenehmigung Feuerwerk der Klasse II
  • ·        Baumfällung bzw. Baumveränderung
  • ·        Erteilung eines Fischereischeins
  • ·        Stundung/Aussetzung
  • ·        Wohnungsgeberbestätigung
  • ·        Gastschulbesuch
  • ·        Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen
  • ·        Zuteilung /Änderung einer Hausnummer
  • ·        Öffentliche Vergnügung
  • ·        Ersatz von Manöverschäden
  • ·        Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs
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Geschrieben von: Redaktion

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