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Panorama

Keine Einigung im Prozess um Memminger Fischertag

today24. Juni 2021 14

Hintergrund
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Dürfen Frauen am Memminger Fischertag in Zukunft mitmachen oder nicht? Diese Frage wurde gestern am Landgericht Memmingen verhandelt. Ein Urteil ist noch nicht gefallen, eine gütliche Einigung wurde von beiden Parteien abgelehnt.

Zur Erinnerung: Eine Frau hatte gegen den Memminger Fischertagsverein geklagt, weil Frauen nicht beim Leerfischen des Memminger Stadtbaches mitmachen dürfen. Die Satzung des Fischertagsvereins Memmingen sieht vor, dass beim Memminger Fischertag nur Männer und Jungen die Forellen aus dem Stadtbach holen dürfen. Traditionell wird danach der Stadtbach gereinigt. Ein weibliches Vereinsmitglied fand diesen Passus in der Satzung diskriminierend, klagte gegen den Verein und bekam vom Amtsgericht Memmingen im vergangenen August Recht. Für den Fischertagsverein allerdings wiegen Vereinsrecht und Tradition mehr als Gleichberechtigung, weshalb er in Berufung ging. 

Der Richter am Landgericht Memmingen, wo gestern das Berufungsverfahren stattfand, hatte eine gütliche Einigung vorgeschlagen. Gemeinsam mit der Stadt Memmingen hätten die beiden Parteien nach einer Lösung gesucht, der vorsitzende Richter hätte als Streitschlichter moderiert. Dieses Vorgehen lehnten jedoch sowohl der Verein als auch die Klägerin ab.

Wie der Vizepräsident des Landgerichtes Memmingen, Jürgen Brinkmann, im Interview mit Radio AllgäuHIT erzählt, wird das Urteil des Gerichtes nun am 28. Juli erwartet. Bei der gestrigen Verhandlung hat das Gericht den Sachverhalt nochmals dargestellt und zusammenfassend vorgetragen, was die beiden Parteien in der Berufung dargelegt haben. 

Sollte eine der beiden Parteien mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden sein, kann sie erneut in Berufung gehen. Wenn das Landgericht diese Revision zulässt – wovon Brinkmann ausgeht, hat das Verfahren doch grundsätzliche Bedeutung – geht der Fall in nächster Instanz vor den Bundesgerichtshof. Da es im Verfahren um Grundrechte geht – Gleichberechtigung – bestünde im Anschluss die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgerichts anzurufen oder gar den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

 

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Geschrieben von: Redaktion

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