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„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
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Die Stadt Kaufbeuren lockert nach fünf Tagen mit einem Corona-Inzidenzwert unter 100 die bestehenden Beschränkungen zum Freitag (21.5.2021). Unter anderem gibt es Lockerungen für die Gastronomie, den Sport und Präsenzunterricht an den Schulen – Für den letzten Schultag vor den Ferien werden die Kinder in Kaufbeuren aber nicht in die Schulen geholt! Die nächtliche Ausgangssperre wird ab Freitag ebenfalls gestrichen.
Hier alle Lockerungen auf einen Blick:
1. Die Nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.
2. Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat
genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine
Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen
gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
3. Sport:
Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung
sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
4. Gastronomie:
Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken nach 22:00 Uhr ist wieder erlaubt.
Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des
Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
5. Schulen:
Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und
zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Am Freitag, den
21.05.2021 verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung.
6. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung
und organisierten Spielgruppen für Kinder ist möglich, sofern die Betreuung in festen Gruppen
erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
7. Außerschulische Bildung, Musikschulen:
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Angebote der Erwachsenenbildung sind wieder in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
– ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden;
– für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler
gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive
Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
– der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
8. Kulturstätten:
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
– die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei
dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
– für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
– der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten;
– der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Autokinos dürfen unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:
– Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-
Maskenpflicht.
– Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten
9. Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe fallen
ebenfalls nicht unter das Öffnungsverbot.
Folgende Voraussetzungen müssen die vorgenannten, geöffneten Betriebe erfüllen:
– der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein
Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
– der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der
gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10
m² (bislang 20 m²) für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein
Kunde je 20 m2 (bislang 40 m²) für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;
– in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen
vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal
Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht;
soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder
sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt
die Maskenpflicht für das Personal;
– der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Abweichend hiervon ist für Ladengeschäfte, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen
fallen, die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest
begrenzten Zeitraum (Click + Meet) zulässig wie auch die Abholung vorbestellter Ware zulässig
(Click + Collect).
Für Click + Meet in Ladengeschäften gilt zudem:
– der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein
Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
– die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist nicht höher als ein
Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche;
– der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben:
Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine sichere
Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum
des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der
Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend
präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird;
– die Vorlage eines aktuellen Corona-Tests ist nicht erforderlich;
– sollten die vorgenannten Voraussetzungen für Click + Meet nicht vorliegen, ist nur
Click + Collect zulässig.
Körpernahe Dienstleistungen:
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe
zum Kunden unabdingbar ist, ist nach vorheriger Terminreservierung zulässig. Das
Personal hat dabei eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen zu tragen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der
Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden
Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen,
Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie
der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend
präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.
10. Fitnessstudios, Freibäder und Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien
Die bayerische Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung am 18.05.2021 weitere Öffnungsschritte
bzw. Lockerungen beschlossen, die bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter
100 die Öffnung von Fitnessstudios und von Freibädern sowie die Durchführung von Kulturund
Sportveranstaltungen im Freien betreffen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bekanntmachung
waren diese Öffnungsschritte seitens des bayerischen Gesundheitsministeriums
noch nicht in die 12. BayIfSMV eingearbeitet, sodass weitere Ausführungen derzeit
nicht möglich sind.
Hinweise:
– Sinkt der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 oder steigt der Inzidenzwert
an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 100, wird dies von der Stadt Kaufbeuren
bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann
ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag. Der erste Geltungstag ist in
der amtlichen Bekanntmachung angegeben.
– Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten weiterhin.
Geschrieben von: Redaktion