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Aktuelles

Eilantrag gegen Neuerrichtung der Scheidtobelbahn am Fellhorn teilweise erfolgreich

today1. Juli 2026

Hintergrund
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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 1. Juli 2026 (Au 6 S 26.994) einem Eilantrag des Bayerischen Landesbundes für Vogel- und Naturschutz gegen eine der Fellhornbahn GmbH erteilte Genehmigung zum Bau einer Seilbahn mit Anpassung einer angrenzenden Skiabfahrt teilweise stattgeben. Die streitgegenständliche Bau- und Betriebsgenehmigung betrifft die Neuerrichtung der Scheidtobelbahn sowie eine weitere Genehmigung bezüglich Pistenbaumaßnahmen bei der sog. Oberen Familienabfahrt im Gebiet der Fellhornbahn. Dabei war der Fellhorn GmbH zunächst eine Bau- und Betriebsgenehmigung erteilt worden, in der die zuständige Behörde die Genehmigung für die Scheidtobelbahn für sofort anwendbar erklärte, sodass die Fellhorn GmbH vorerst mit Baumaßnahmen beginnen durfte.

Im Fellhorngebiet bei Oberstdorf im Allgäu / Foto: Pixabay

Die zuständige 6. Kammer kam im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bauund Betriebsgenehmigung wiederherzustellen und damit der weitere Bau der Seilbahn vorläufig zu stoppen sei. Für die Entscheidung war leitend, dass nach der Gesetzeslage, die seit der Änderung durch das Dritte Modernisierungsgesetz Bayern besteht, für die Genehmigung der Seilbahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war und entsprechend nicht durchgeführt wurde. Ob diese Änderung der Gesetzeslage mit europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar ist, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität nicht in einem Eilrechtsschutzverfahren, das auf schnelle Sicherung des bestehenden Zustandes und insbesondere nicht auf das abschließende Klären vo

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Geschrieben von: Redaktion

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