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„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
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Wegen der Proteste für den Klimaschutz, warnt Bayerns Justizminister Eisenreicht: "Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit enden dort, wo das Strafrecht beginnt. Der Klimaschutz rechtfertigt keine Straftaten." Verkehrsblockaden, beschädigtes Eigentum, beschmierte Kunstwerke, mutwillig ausgelöste Feueralarme: In den vergangenen Wochen häufen sich Protestaktionen, bei denen die Aktivisten teils zu drastischen Mitteln greifen.
Der Vorsitzende der 93. Justizministerkonferenz und bayerische Justizminister Georg Eisenreich warnt: "Klimaschutz ja. Straftaten nein. Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut unserer Verfassung. Jeder darf seine Meinung in Deutschland kundtun und friedlich und ohne Waffen demonstrieren."
Der Minister weiter: "Jeder darf sich für den Klimaschutz einsetzen und für seine Ziele demonstrieren. Man darf andere aber nicht in Gefahr bringen, Notrufe missbrauchen oder Eigentum beschädigen. Demonstrantinnen und Demonstranten muss klar sein: Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit enden dort, wo das Strafrecht beginnt. Der Klimaschutz rechtfertigt keine Straftaten."
Welche Straftaten kommen in Betracht?
• Nötigung (§ 240 StGB) kommt in Betracht, wenn Teilnehmer durch Sitzstreiks und Festkleben auf der Fahrbahn bewusst und gewollt erhebliche Blockaden auslösen oder aktiven Widerstand gegen das Wegtragen leisten. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
• Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
• Missbrauch von Notrufen (§ 145 Abs. 1 StGB) kommt in Betracht, wenn Aktivisten mutwillig einen Feuerwehralarm auslösen. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs z. B. dadurch beeinträchtigt, dass Hindernisse aufgestellt und dadurch Menschen oder Sachwerte gefährdet werden, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
• Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB). Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
• Sachbeschädigung (§ 303 Absatz 1 und 2 StGB). Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder unbefugt ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Geschrieben von: Redaktion