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Neues Jahr, neue Vorschriften. 2023 bringt für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden sowie Kunden zahlreiche Änderungen mit sich: bei der Krankmeldung ebenso wie beim Midi-Job. Die Experten der IHK Schwaben fassen zusammen, auf was man sich zum Jahreswechsel einstellen muss.
Die explodierenden Energiepreise stellen Unternehmen ebenso wie Verbraucher vor enorme Herausforderungen. Die Politik versucht, mit einem ganzen Bündel an Maßnahmen darauf zu reagieren. Dazu gehören u. a. die Gas- und Strompreisbremsen, die mit Einmalzahlungen und einer Deckelung der Kosten für Entlastung sorgen sollen. „Kleine und mittlere Unternehmen profitieren ab März von den Preisbremsen für Strom- und Gas. Große Industriebetriebe mit einem hohen Verbrauch werden ab Januar beim Gas bereits entlastet“, sagt IHK-Energieexpertin Dr. Nina Reitsam. Bei Unternehmen mit hohen Verbrauchen sind die staatlichen Zahlungen mit Auflagen – von Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis Melde- und Prüfpflichten – verbunden.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jetzt digital
„Der „Gelbe Schein“ ist ab dem kommenden Jahr Geschichte“, sagt Hanna Schmid, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben. Ein elektronisches Meldeverfahren löst die bisherige Praxis der Krankmeldung beim Arbeitgeber ab. Bislang mussten Mitarbeitende dem Arbeitgeber im Krankheitsfall selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen, ein gelber Schein in dreifacher Ausfertigung, mit dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das neue Verfahren kehrt das Schuldverhältnis um: Ab dem 1. Januar 2023 müssen die Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeitenden selbst abrufen. Die Daten werden von den Krankenkassen bereitgestellt. Seitens der Beschäftigten entfällt damit zum neuen Jahr nur die Vorlagepflicht. Die Meldepflicht, sich bei Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Arbeitgeber telefonische oder per Mail krank zu melden, besteht weiterhin.
Mehrweg-Alternative in der Gastronomie
Mehrweg-Tasse statt Papp-Becher: Gastronomen müssen sich zum neuen Jahr auf eine Änderung durch das neue Verpackungsgesetz einstellen. Demnach müssen Restaurantbesitzer, Lieferdienste oder Caterer ab 1. Januar eine Mehrweg-Alternative zu ihren Einwegbehältern anbieten. Vor allem Speisen und Getränke, die "to go" angeboten werden, sind hiervon betroffen. Die Mehrweg-Behälter dürfen nicht höher bepreist werden, es darf aber ein Pfand erhoben werden. Ausgenommen sind Kleinunternehmen, die maximal 80 m² Verkaufsfläche und nicht mehr als fünf Beschäftigte haben. Im Imbiss ums Eck oder im kleinen Café ändert sich also erst einmal nichts. Hier reicht ein Hinweis im Laden, dass Take-away-Speisen in selbst mitgebrachte Behältnisse der Kunden gefüllt werden können.
Erhöhung der Midijob-Grenze
Zum 1. Januar 2023 wird die Midi-Job-Grenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag müssen die Midi-Jobber und -Jobberinnen nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dadurch werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. Für Arbeitgeber könnte es unter Umständen teurer werden. Die Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Bereits im Oktober war die Obergrenze von 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht worden.
Mehr Schutz für Whistleblower in Unternehmen
Voraussichtlich ab April 2023 sollen Unternehmen ab 250 Beschäftigte interne Meldestellen einrichten, an die Mitarbeitende Hinweise auf rechtliche Verstöße geben können, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigte werden die neuen Vorgaben bis Dezember 2023 umsetzen müssen. „Ziel ist es, die Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen zu forcieren und gleichzeitig Hinweisgeber besser zu schützen“, erläutert IHK-Rechtsexpertin Hanna Schmid.
Umsatzsteuererleichterung für Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleibt bis 31. Dezember 2023 bei 7 statt bei 19 Prozent. Bereits seit dem 1. Juli 2020 gilt der reduzierte Steuersatz. „Die Senkung erfolgte im Rahmen des Corona- Steuerhilfegesetz“, erklärt Simion Hersonski aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung, die eigentlich Ende 2022 ausgelaufen wäre, wurde bis Ende 2023 verlängert. So sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden. Für Getränke wird auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent fällig.
Insolvenzrecht: Mehr Spielraum für Unternehmen
Neues gibt es auch im Insolvenzrecht. „Unternehmen rutschen künftig wegen Überschuldung nicht mehr so schnell in die Insolvenz“, sagt IHK-Rechtsexperte Simion Hersonski. Der sogenannte Prognosezeitraum wurde von zwölf auf vier Monate herabgesetzt wurde. Das heißt, Unternehmen müssen künftig ihre Liquidität für einen kürzeren Zeitraum vorausberechnen. „Das ist in Zeiten, in denen das unternehmerische Umfeld deutlich unsicherer geworden ist und Preise sich oft schnell verändern, eine riesige Erleichterung“, sagt der IHK-Fachmann. Auch die Frist, um einen Insolvenzantrag zu stellen, wird bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt.
Geschrieben von: Redaktion