AD
play_arrow

keyboard_arrow_right

Listeners:

Top listeners:

skip_previous skip_next
00:00 00:00
playlist_play chevron_left
volume_up
  • play_arrow

    AllgäuHIT

  • cover play_arrow

    AllgäuHIT-Kaffeeklatsch: mit Rebecca Simoneit-Barum vom Zirkus Charles Knie

  • cover play_arrow

    „Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger

  • cover play_arrow

    „Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger

Rathaus

Die Stadt Kaufbeuren verschärft die Corona Regeln

today22. August 2021 8

Hintergrund
share close
AD

Die 7-Tage-Inzidenz in der Stadt Kaufbeuren lag lt. Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts am 20.08.2021 bei 42,8, am 21.08.2021 bei 47,3 und am 22.08.2022 bei 58,6. Somit wurde die 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei Tagen in Folge überschritten. Es treten ab Dienstag neue Regeln in Kraft.

Aufgrund des überschrittenen Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35 gelten daher im Gebiet der Stadt Kaufbeuren ab 24.08.2021 diejenigen Regelungen der 13. BayIfSMV, die daran geknüpft sind, dass eine 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird. Dann gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel.

Demnach sind Testungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr insbesondere Voraussetzung für

·        die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7 der 13. BayIfSMV sowie Sport- und Kulturveranstaltungen)

·         den Zugang zur Innengastronomie

·         die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur) in geschlossenen Räumen

·         den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen

·         Sportausübungen in geschlossenen Räumen

·         Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.

Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Regelung ausgenommen.

AD

Geschrieben von: Redaktion

Rate it
AD
AD
AD
AD
0%