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Ab Freitag gelten folgende Lockerungen im Ostallgäu

today19. Mai 2021 12

Hintergrund
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Der Landkreis Ostallgäu hat heute den fünften Tag in Folge den Inzidenzwert von 100 unterschritten. Deshalb kommen Lockerungen unter anderem für die Gastronomie, den Sport und Präsenzunterricht an den Schulen. Für den letzten Schultag am Freitag vor den Ferien bleibt für die Schüler alles gleich. Außerdem wird die nächtliche Ausgangssperre gestrichen.

Im Landkreis Ostallgäu hat die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den  Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit gelten im Landkreis Ostallgäu ab dem 21.05.2021 folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkung

– Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

– Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

– Die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Sport

Zulässig ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 12. BayIfSMV sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die genannten Zwecke zulässig.

Freizeiteinrichtungen

– Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind unter freiem Himmel zulässig.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

In Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 nicht öffnen dürfen, ist neben der Abholung vorbestellter Waren (click and collect), auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click and meet). Dabei gilt:

– Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.

– In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.

– Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.

– Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein, als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche.

– Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Ein negatives Testergebnis ist für den Einlass nicht erforderlich.

Schulen 

– An allen Schulen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Am Freitag, den 21.05.2021, verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

– Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

– Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

– Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.

– Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

– Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können die für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

– Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird.

– Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.

– Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

– Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

 

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre ist aufgehoben.

 

Diese Regelungen gelten für den Landkreis Ostallgäu solange, bis durch das Landratsamt die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen bekannt gemacht wird oder weitergehende Lockerungen bekannt gemacht werden.

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Geschrieben von: Redaktion

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