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Mit dem Black Friday beginnt die Hochphase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings. Doch wer online bestellt, sollte sich bewusst sein, dass auch der Zoll eine wichtige Rolle spielen kann – insbesondere bei Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern. Für Produkte wie Smartphones, Sneakers oder sogar Kaffee fallen unter Umständen zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol müssen ggf. sogar noch weitere Steuern entrichtet werden.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Regelungen: Bei einem Warenwert bis 150 Euro fällt lediglich die Einfuhrumsatzsteuer an – entweder der reguläre Steuersatz von 19 % oder der ermäßigte Satz von 7 % für bestimmte Produkte. Liegt der Warenwert über 150 Euro, kommen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch Zölle und mögliche Verbrauchsteuern hinzu.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, wobei es auch hier bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren Mengenbeschränkungen gibt – etwa bei Zigaretten.
In der Regel kümmern sich Paketdienste wie die Deutsche Post, Kurier- oder Expressdienstleister um die Zollformalitäten und treten für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Allerdings erheben sie für diesen Service eine gesonderte Servicepauschale, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers zu finden ist. Diese Pauschale ist jedoch keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Bei fehlenden Angaben zur Zollabwicklung kann es zu Verzögerungen kommen, da der Empfänger persönlich die notwendigen Schritte einleiten muss. Wer Zeit sparen möchte, kann die „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) nutzen, um die Zollabfertigung online zu erledigen.
Gerade zur Weihnachtszeit stellt der Zoll auch sicher, dass Produkte wie gefälschte Markenartikel oder Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, aus dem Verkehr gezogen werden. Diese Waren werden meist beschlagnahmt und vernichtet – das Geld ist in der Regel weg, und es können rechtliche Konsequenzen für den Empfänger folgen.
Für Lebensmittel, die zum persönlichen Verbrauch gedacht sind, gelten weniger strenge Vorschriften. Doch auch hier gibt es Einschränkungen, besonders wenn es um gesundheitlich bedenkliche Produkte oder verbotene Lebensmittel geht. Ebenso muss bei Waren, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, wie etwa Kaviar vom Stör oder Lederprodukte von bedrohten Arten, eine spezielle Genehmigung vorliegen.
Wer in der EU bestellte Waren erhält, muss in der Regel keine Zollformalitäten befürchten. Dennoch sollten Verbraucher darauf achten, dass Tabakprodukte und E-Liquids korrekt besteuert sind und die erforderlichen Kennzeichnungsrichtlinien erfüllen. Besonders wichtig: Die Einfuhr von Snus ist in Deutschland generell verboten.
Wer also zu Weihnachten sorgenfrei schenken möchte, sollte sich rechtzeitig auf der Zoll-Webseite (zoll.de) informieren und den praktischen Chatbot „TinA“ nutzen, um mögliche Fragen zu klären.
Geschrieben von: Bernd Krause
Allgäu schwaben Weihnachtspakete Zoll