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Aktuelles

Silvesterunfall im Oberallgäu: Hotel muss keinen Schadensersatz zahlen

today13. Oktober 2026

Hintergrund
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Das Landgericht Kempten hat die Schadensersatzklage einer Hotelgästin abgewiesen, die in der Silvesternacht 2019/2020 durch einen Feuerwerkskörper schwer verletzt wurde. Die Hotelbetreiberin sei nicht verpflichtet gewesen, privates Feuerwerk zu verbieten. Zudem blieb ungeklärt, ob der Feuerwerkskörper von einem anderen Gast oder vom Hotel selbst stammte. Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung im August 2026. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht – Symbolbild/ Foto: pixabay

Eine Hotelgästin wurde in der Silvesternacht 2019/2020 durch einen Feuerwerkskörper schwer im Gesicht, am Hals und im Nacken verletzt. Das Landgericht Kempten wies ihre Schadensersatzklage gegen die Hotelbetreiberin ab. Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung inzwischen bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Landgericht Kempten hat entschieden, dass eine Hotelbetreiberin nicht für die Verletzungen einer Gästin durch einen Feuerwerkskörper in der Silvesternacht haftet. Die Frau hatte sich gemeinsam mit ihren Eltern auf dem Balkon ihres Hotelzimmers im Oberallgäu aufgehalten, um das Silvesterfeuerwerk anzuschauen. Dabei wurde sie von einem Feuerwerkskörper getroffen und erheblich verletzt.

Nach Angaben des Gerichts erlitt die Klägerin Verbrennungen zweiten Grades im Gesichts-, Hals- und Nackenbereich. Außerdem war ihre Hörkapazität zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um 30 Prozent vermindert.

Keine Pflicht, privates Feuerwerk zu verbieten

Die Frau verlangte von der Hotelbetreiberin Schadensersatz. Ihrer Auffassung nach hätte das Hotel verhindern müssen, dass Gäste auf dem Gelände eigenes Feuerwerk abbrennen. Falls der Feuerwerkskörper aus dem hoteleigenen Feuerwerk gestammt haben sollte, hätte die Betreiberin zudem für einen ausreichenden Sicherheitsabstand sorgen müssen.

Das Landgericht Kempten wies die Klage mit Urteil vom 12. März 2026 ab. Nach Auffassung der Richterin beziehungsweise der Richter war die Hotelbetreiberin nicht verpflichtet, Gästen das Mitbringen oder Abbrennen von Feuerwerk auf dem Hotelgelände oder auf Balkonen zu untersagen. Auch eine entsprechende Hinweispflicht habe nicht bestanden.

Das Gericht verwies darauf, dass das Zünden von Feuerwerk der Kategorie F2 durch Erwachsene rund um den Jahreswechsel grundsätzlich gesetzlich erlaubt ist. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Feuerwerkskörper einer anderen Kategorie verwendet worden seien.

Das plötzliche und unvorhersehbare Fehlverhalten eines anderen Hotelgastes, der einen Feuerwerkskörper vom Nachbarbalkon abgeschossen haben soll, falle unter das allgemeine Lebensrisiko. Die Betreiberin habe zuvor keine Hinweise darauf gehabt, dass ein Gast auf diese Weise unvorsichtig handeln würde.

Herkunft des Feuerwerkskörpers blieb ungeklärt

Auch die Möglichkeit, dass die Verletzungen durch das hoteleigene Feuerwerk verursacht worden sein könnten, führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass der Feuerwerkskörper tatsächlich vom Hotel selbst stammte.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Frau Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Dieses wies die Berufung mit Beschluss vom 19. August 2026 zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts Kempten rechtskräftig.

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Geschrieben von: Niklas Bitzenauer

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