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Neue Corona-Regeln im Ostallgäu

today23. August 2021 10

Hintergrund
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Schon mit Wirkung zum vergangenen Samstag, 21. August 2021, hatte der Landkreis Ostallgäu den maßgeblichen Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über-schritten. Damals galten aber noch andere Regelungen, die lediglich große Sportveranstaltungen und kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter betrafen.

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnun-gen gelten diese Regelungen nun nicht mehr. Stattdessen treten Regelungen in Kraft die die Ver-pflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises für alle diejenigen betreffen, die keinen Nach-weis über ihre Impfung oder Genesung von einer Covid-Infektion erbringen können (sogenannte 3G-Regel).

Einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 13.BayIfSMV müssen vorlegen:

· die Teilnehmer bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis in geschlossenen Räumen, § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 13.BayIfSMV,

· die Besucher in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), § 11 Abs. 2 S. 2 13.BayIfSMV,

· Sportausübende beim Sport in geschlossenen Räumen und die Besucher von Sportveranstaltun-gen in geschlossenen Räumen, § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3 13.BayIfSMV

· die Passagiere bei Flusskreuzfahrten bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs, § 13 Abs. 2 13.BayIfSMV

· die Besucher von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrich-tungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, § 13 Abs. 3 Nr. 2 13.BayIfSMV,

· die Kunden von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, § 14 Abs. 2 S. 4 13.BayIfSMV,

· die Gäste in gastronomischen Betrieben in geschlossenen Räumen, § 15 Abs. 1 Nr. 3 13.BayIfSMV,

· die Gäste in Beherbergungsbetrieben zusätzlich zum Testnachweis bei der Ankunft für jede wei-teren 72 Stunden, § 16 Nr. 1 13.BayIfSMV,

· die Teilnehmer von Präsenzveranstaltungen an Hochschulen, § 23 Nr. 3 13.BayIfSMV,

· und die Besucher kultureller Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 13.BayIfSMV.

Soweit für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt:

· Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

– eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleisäu-reamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

– eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

– eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchs-tens 24 Stunden durchgeführt wurde,

nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-nung (SchAusnahmV) entspricht.

· Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

– asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (ge-impfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,

– Kinder bis zum sechsten Geburtstag und

– Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unter-liegen.

Sobald die 7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge den Schwellenwert von 35 wieder unterschreitet und damit die Regeln zum Testnachweis wieder aufgehoben sind, wird das Landratsamt dies entspre-chend bekannt geben.

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Geschrieben von: Redaktion

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