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„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
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Gute Nachrichten für Kaufbeuren. Weil die Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 unterschritten hat, treten ab Dienstag Lockerungen in Kraft. Die Ausgangssperre fällt unter anderem weg. Für die Öffnung der Außengastronomie und der Hotellerie hat Kaufbeuren beim bayerischen Gesundheitsministerium einen Antrag gestellt. Sobald die Zustimmung erfolgt, wird die Stadt es in einer Allgemeinverfügung mitteilen. Die Regelungen sollen ebenfalls am 1. Juni in Kraft treten.
1. Die Nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.
2. Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
3. Sport: Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
4. Gastronomie: Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken nach 22:00 Uhr ist wieder erlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
5. Schulen: Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
6. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist möglich, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
7. Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Angebote der Erwachsenenbildung sind wieder in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
– ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden;
– für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt;
– der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
8. Kulturstätten, Autokinos: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
– die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
– für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
– der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;
– der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe zu erheben.
Autokinos dürfen unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:
– Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2- Maskenpflicht.
– Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten
9. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte:
Folgende Voraussetzungen müssen die vorgenannten, geöffneten Betriebe erfüllen:
– der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
– der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² (bislang 20 m²) für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² (bislang 40 m²) für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;
– in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
– der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
Für Click + Meet in Ladengeschäften gilt zudem:
– der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
– die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist nicht höher als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche;
– der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird;
– die Vorlage eines aktuellen Corona-Tests ist nicht erforderlich;
– sollten die vorgenannten Voraussetzungen für Click + Meet nicht vorliegen, ist nur Click + Collect zulässig.
körpernahe Dienstleistungen:
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist nach vorheriger Terminreservierung zulässig. Das Personal hat dabei eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der 4 Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.
10. Weitere Öffnungsschritte für die Außengastronomie, für Beherbergungsbetriebe, Fitnessstudios, Freibäder, Theater, Kinos, touristische Angebote sowie für die Durchführung von kulturellen und Sportveranstaltungen:
Weitere Öffnungsschritte gemäß § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV, die die Öffnung der Außengastronomie und der Beherbergungsbetriebe, der Theater, Kinos, Freibäder und Fitnessstudios sowie die Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen, von musikalischen oder kulturellen Proben sowie von touristischen Angeboten betreffen, müssen durch die Stadt Kaufbeuren in einer gesonderten Allgemeinverfügung bekanntgemacht werden. Die Bekanntmachung kann erst erfolgen, wenn das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das Einvernehmen zu der bereits vorgelegten Allgemeinverfügung erteilt. Die die angesprochenen Bereiche betreffenden Öffnungsschritte sollen ebenfalls am 01.06.2021 in Kraft treten, sofern das Ministerium das Einvernehmen erteilt.
Geschrieben von: Redaktion