Listeners:
Top listeners:
AllgäuHIT
AllgäuHIT-Kaffeeklatsch: mit Rebecca Simoneit-Barum vom Zirkus Charles Knie
„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
Am Sonntagabend fuhr ein 36-Jähriger mit seinem Kleintransporter von Waal in Richtung Jengen und kollidierte auf der Strecke mit einem Reh. Anschließend fuhr er nach Hause und verständigte von dort telefonisch die Polizei. Diese stellte fest, dass sich mitten auf der Straße Fahrzeugteile und das tote Reh befinden.
Immer wieder stellt die Polizei im Rahmen der Aufnahme von Wildunfällen fest, dass viele Fahrzeugführer die gesetzlichen Pflichten nicht kennen, die nach einem solchen Unfall zu beachten sind.
So schreibt § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass nach einem Unfall jeder Beteiligte unverzüglich anzuhalten und den Verkehr zu sichern hat, sowie sich über die Unfallfolgen vergewissern muss. Nach § 32 StVO ist es verboten, Gegenstände auf der Straße liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Zu den Gegenständen zählen auch tote Tiere.
Der Verursacher hat das Tier zur Seite zu räumen und wenn dies nicht sofort möglich ist, bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Dies kann dadurch geschehen, dass man mit eingeschalteter Warnblinkanlage bis zum Eintreffen der Polizei stehen bleibt und dadurch den nachfolgenden Verkehr warnt.
Werden Tiere mit den Einmalhandschuhen aus dem Verbandskasten zur Seite geräumt, so sollte daran gedacht werden, diese zuhause wieder zu ersetzen. Verstöße können von der Polizei mit einem Bußgeld bis 60 Euro und einen Punkt geahndet werden.
Außerdem schreibt auch das Bayerische Jagdgesetz vor, dass Fahrzeugführer, die Schalenwild (u.a. Rehe und Wildschweine) durch An- oder Überfahren verletzen oder töten, dies unverzüglich dem Revierinhaber oder der Polizei mitteilen müssen.
Diese Mitteilung kann am einfachsten telefonisch über den Polizeinotruf 110 erfolgen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass der Revierinhaber schnellstmöglich das getötete Tier verwerten oder das verletzte Tier suchen und von den Leiden erlösen kann. Bei Verstößen kann das Landratsamt eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro festsetzen.
Written by: Redaktion