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Am 09.02.2021 fand vor dem Landgericht München I eine weitere mündliche Verhandlung im Derivate-Streit der Stadt Füssen mit dem Bankhaus Hauck & Aufhäuser statt. Die Ausführungen des Vorsitzenden Richters Falk stellen positive Signale für einen Erfolg der Stadt Füssen in diesem Rechtsstreit dar.
1. Ausgangssituation
Im Rahmen der rechtlichen Aufbereitung der Swap-Geschäfte der Stadt Füssen hatten die Prozessbevollmächtigten der Stadt Füssen die Swap-Geschäfte analysiert. Entgegen der seinerzeitigen Beschreibung durch die Berater des Bankhauses Hauck & Aufhäuser handelte es sich nicht um kommunalrechtlich zulässige Zinsoptimierungsgeschäfte. Der seinerzeit für die Stadt Füssen tätige Kämmerer hatte sich zulässigerweise auf die Beratung des Bankhauses Hauck & Aufhäuser verlassen und die Swap-Geschäfte im Vertrauen auf eine richtige Beratung abgeschlossen.
2. Falsche Beratung des Bankhauses Hauck & Aufhäuser
Entgegen der falschen Beratung des Bankhauses Hauck & Aufhäuser hat nun die rechtliche Analyse der Swap-Geschäfte durch die Prozessbevollmächtigten der Stadt Füssen den spekulativen Charakter der Geschäfte aufzeigen und belegen können. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei den spekulativen Geschäften um genehmigungspflichtige Geschäfte handelte.
3. Unwirksamkeit der Swap-Geschäfte
Auf dieser Grundlage wurde der Stadtverwaltung der Stadt Füssen von ihren Prozessbevollmächtigten empfohlen, beim zuständigen Landratsamt Ostallgäu zur Einhaltung der kommunalrechtlichen Vorgaben den erforderlichen Antrag auf Genehmigung der SwapGeschäfte zu stellen. Erwartungsgemäß hat das Landratsamt Ostallgäu die Genehmigung der Swap-Geschäfte versagt. Ergänzend wurde vom Landratsamt Ostallgäu festgestellt, dass die Swap-Geschäfte der Stadt Füssen genehmigungspflichtig aber nicht genehmigungsfähig sind. Genehmigungspflichtige aber nicht genehmigungsfähige Rechtsgeschäfte der Stadt Füssen entfalten keine Wirkung. Sie sind unwirksam.
4. Vorläufige Auffassung des Landgerichts
Das Landgericht München I geht aktuell im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung davon aus, dass die nun als unwirksam einzustufenden Swap-Geschäfte der Stadt Füssen im Ergebnis rückabzuwickeln sind. Es sieht sich durch die Entscheidung des Landratsamtes Ostallgäu in seiner Einschätzung der Unwirksamkeit der Swap-Geschäfte bestätigt. Für die Zahlungen der Stadt Füssen in der Vergangenheit und für zukünftige Zahlungen der Stadt Füssen würde insofern keine Rechtsgrundlage existieren. Das Landgericht München I tendiert nach der mündlichen Verhandlung dazu, der Klage der Stadt Füssen auf Rückabwicklung der Swap-Geschäfte stattzugeben.
5. Urteil am 13.04.2021
Das Landgericht München I hält die Angelegenheit für entscheidungsreif. Den Austausch weiterer Schriftsätze hält es nicht für erforderlich. Nach einer kontroversen Diskussion in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2021 wird ein Urteil des Landgerichts München I am 13.04.2021 erwartet.
Geschrieben von: Redaktion