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Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass trotz notarieller Vereinbarungen ein Mietverhältnis entstehen kann, wenn in der Praxis Mietzahlungen geleistet und eine Mieterhöhung gefordert wurde. In einem Fall zwischen einem Käufer und den bisherigen Bewohnern eines Hauses bestätigte das Gericht die Entscheidung des Landgerichts Kempten, dass ein Wohnraummietverhältnis vorliegt und der Schutz des Mietrechts gilt, obwohl keine schriftliche Vereinbarung existierte.
In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass auch in Fällen, in denen notarielle Vertragsregelungen zunächst gegen das Vorliegen eines Mietvertrags sprechen, ein Mietverhältnis über Wohnraum entstehen kann. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Kempten, das einem Kläger die Herausgabe und Räumung eines Einfamilienhauses verweigerte und stattdessen ein Wohnraummietverhältnis zwischen den Parteien feststellte.
Der Fall betraf ein Ehepaar, das ein Einfamilienhaus bewohnte, welches zuvor im Besitz der Beklagten war und später an eine Firma veräußert wurde. Im notariellen Kaufvertrag war festgelegt, dass die Beklagte zu 1) das Haus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt räumen und eine monatliche „Nutzungsentschädigung“ zahlen müsse, wobei auch auf Räumungsschutz verzichtet wurde. Nach dem Erwerb des Hauses durch den Kläger wurden die Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag, einschließlich der Regelung zur Nutzungsentschädigung, an ihn abgetreten.
Das Landgericht Kempten stellte fest, dass trotz des Fehlen eines schriftlichen Mietvertrags zwischen den Parteien ein Wohnraummietverhältnis entstanden sei. Die Beklagten hätten regelmäßig Zahlungen geleistet, die der Kläger als „Miete“ bezeichnet habe, und eine Mieterhöhung unter Berufung auf gesetzliche Regelungen verlangt. Aus diesen gelebten Vereinbarungen sei ein Mietverhältnis abzuleiten.
Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass notarielle Vereinbarungen nicht automatisch ausschließen, dass ein faktisches Wohnraummietverhältnis entsteht. Der Kläger könne sich nicht auf die ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen berufen, da er in der Praxis als Vermieter aufgetreten und Mietzahlungen sowie eine Mieterhöhung eingefordert habe.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass in solchen Fällen der Schutz des Wohnraummietrechts auch dann gewährt wird, wenn notarielle Vereinbarungen zunächst auf eine andere rechtliche Beziehung hindeuten.
Geschrieben von: Niklas Bitzenauer
Allgäu gericht Kempten Mietverhältnis München Urteil