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Panorama

Soforthilfe für Geschädigte des Unwetters im Oberallgäu

today3. August 2021 32

Hintergrund
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Geschädigte des Hochwassers im Oberallgäu vom verganenen Montag können ab sofort Soforthilfe beim Freistaat beantragen. Bis zu 5.000 Euro würden an betroffene Haushalte ausbezahlt, erklärte Bayerns Finanzminister Albert Füracker heute. Erster Ansprechpartner ist das Landratsamt Oberallgäu.

„Wegen der massiven Unwetter in den Landkreisen Miesbach, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Traunstein und Würzburg wird die Gebietskulisse für Soforthilfen im Juli ergänzt. Damit können ab Mittwoch auch Hochwasser-Betroffene aus diesen Landkreisen die geforderten Soforthilfen beantragen“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Ansprechpartner ist zunächst das jeweils zuständige Landratsamt, das die entsprechenden Formulare digital und in Papierform zur Verfügung stellt. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung oder kann nach Absprache auch in bar erfolgen.

Zur Linderung der ersten Not wird eine Soforthilfe, zum Beispiel für die Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat, von bis zu 5.000 Euro an betroffene Haushalte ausgezahlt. Hinzu kommt eine Soforthilfe für „Ölschäden an Gebäuden“ von bis zu 10.000 Euro. Bei Versicherbarkeit der Schäden gilt für Nichtversicherte jeweils ein Abschlag von 50 Prozent. Versicherungsleistungen werden auf die staatlichen Hilfen angerechnet. In Fällen, in denen Menschen durch Überschwemmungen in existenzielle Notlagen kommen, können durch Zuschüsse aus dem sogenannten Härtefallfonds bis zu 100 Prozent der entstandenen Schäden erstattet werden.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen greifen steuerliche Maßnahmen für Privatpersonen und Unternehmen. So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen gestreckt werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

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Geschrieben von: Redaktion

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