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Oberallgäu: Ab Sonntag neue Zutrittsregeln

today27. August 2021 16

Hintergrund
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Sieben-Tage-Inzidenz überschreitet Schwellenwert von 35 drei Tage in Folge – Zugang zu vielen Angeboten im Innenbereich nur für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete („3-G-Regel“)

Am heutigen Freitag, 27.08.2021, hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Oberallgäu den Schwellenwert von 35 Fällen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den dritten Tag in Folge überschritten. Dies bedeutet, dass nach der aktuell geltenden 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  ab kommendem Sonntag, 29. August, nun auch im Oberallgäu strengere Regeln in Kraft treten und für den Zutritt zu bestimmten Aktivitäten im Innenbereich die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) gilt.

 

Strengere Zutrittsregeln für Ungeimpfte

Ab Sonntag sind für Ungeimpfte Testungen Voraussetzung für

• die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen)

• den Zugang zur Innengastronomie

• die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen

• Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos)

• Sportausübungen in geschlossenen Räumen

• sowie Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

• Zutritt zu Krankenhäusern und Heimen

 

Für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.

 

Regelungen zu Testnachweisen

Es ist ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

 

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Geschrieben von: Redaktion

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