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„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
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Die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 haben in mehreren Bundesländern erhebliche Schäden verursacht. Bund und Länder haben den nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ eingerichtet, um die Schadensbeseitigung zu unterstützen. In Schwaben war insbesondere der Landkreis Oberallgäu betroffen, der Landkreis wurde daher in die Förderkulisse der Aufbauhilfeverordnung aufgenommen.
Aus dem Aufbauhilfefonds werden verschiedene Förderprogramme finanziert, unter anderem für Wohngebäude und Hausrat und zur Wiederherstellung der kommunalen Infrastruktur. Bewilligungsstelle für diese beiden Programme ist die Regierung von Schwaben.
Aus dem Programm zur Unterstützung vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen erhalten selbstnutzende Eigentümer, private Vermieter und Wohnungsunternehmen auf Antrag Finanzhilfen zur Behebung von Schäden an Gebäuden, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Förderfähig ist auch die Beseitigung von Schäden an Hausrat. Die Förderung beträgt im Regelfall 80 % der förderfähigen Instandsetzungskosten und erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bereits erhaltene Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ werden auf die Förderung angerechnet.
Weitere Informationen zum Programm und die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr unter abrufbar. Antragsteller können sich daneben unter der E-Mail-Adresse Wohnungswesen@reg-schw.bayern.de direkt an das Sachgebiet Wohnungswesen der Regierung von Schwaben wenden.
Aus dem Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden werden Finanzhilfen für Maßnahmen zur Beseitigung von starkregen- und hochwasserbedingten Schäden an der kommunalen Infrastruktur gewährt. Bei Infrastruktureinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft beträgt die Förderung bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Ausgaben. Auch diese Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Antragsberechtigt sind die betroffenen Städte und Gemeinden im Landkreis Oberallgäu. Ansprechpartner für die Kommunen ist das Sachgebiet Städtebauförderung – Staedtebaufoerderung@regschw.bayern.de – bei der Regierung von Schwaben
Geschrieben von: Redaktion