Der Corona-Inzidenzwert im Landkreis Ostallgäu liegt am Sonntagmorgen bei 275,5. Der Landkreis Unterallgäu folgt mit 200,6. Der Inzidenzwert im Landkreis Oberallgäu beträgt 138,5. Im Landkreis Lindau wird eine Inzidenz von 126,9 ausgegeben.
In den kreisfreien Städten sieht es wie folgt aus: Die Inzidenz in Kaufbeuren liegt bei 153,2, in Kempten bei 169,2 und in Memmingen bei 183,7.
Von Lockerungen sind die Allgäuer Landkreise und kreisfreien Städte damit weit entfernt. In Kempten hatten am Sonntagmorgen die Notbremse-Maßnahmen erstmals gegriffen. Am Montag greifen diese dann auch in Memmingen, nachdem auch dort der Wert drei Tage in Folge über der 100er-Marke lag.
Insbesondere weist die Stadt Memmingen auf folgende Regelungen hin (Näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12. BayIfSMV):
Kontaktbeschränkung, § 4 der 12. BayIfSMV:
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet.
- Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Be-tracht.
- Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
- Sport, § 10 der 12. BayIfSMV:
- Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV.
- Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
- Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 der 12. BayIfSMV:
- Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
- Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direkt-vermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte, sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.
- Abweichend von der Untersagung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click& Col-lect“) zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept).
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen, § 20 der 12. BayIfSMV:
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
- Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
- Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 der 12. BayIfSMV zulässig.
- Instrumental und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
Kulturstätten, § 23 der 12. BayIfSMV:
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstäten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
Nächtliche Ausgangssperre, § 26 der 12. BayIfSMV:
Von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
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