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Politik

Corona Maßnahmen: Memmingen überschreitet 50er Inzidenz

today25. März 2021

Hintergrund
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Die Stadt Memmingen hat nun drei Tage in Folge die Inzidenz von 50 übreschritten. Somit greifen ab Samstag den 27.03.2021 neue Regeln und Maßnahmen. Unter anderem gelten neue Einschränkungen im Bereich Handel und Sport und bei den persönlichen Kontakten.

1. Aufgrund dieser Überschreitung gelten in der Stadt Memmingen ab dem 27.03.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Voraussetzung geknüpft, dass die 7-Tage-Inzidenz über 50 liegt.

2. Diese amtliche Bekanntmachung gilt bis zum Erlass einer abweichenden Bekanntmachung nach § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV.

Hinweise

Insbesondere weist die Stadt Memmingen auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12.BayIfSMV):

Sport, § 10 der 12. BayIfSMV: Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 12. BayIfSMV sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für diese Zwecke zulässig.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 der 12. BayIfSMV: Es ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (sog. „click-and-meet“); hierfür gilt Satz 4 Nr. 1 bis 4 12. BayIfSMV mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 12. BayIfSMV zu erheben.

Kulturstätten, § 23 der 12. BayIfSMV: Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt: Diese können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

a) die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;

b) für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;

c) der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;

d) der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 12. BayIfSMV zu erheben. 

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Geschrieben von: Redaktion

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