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Das Landgericht Kempten hat einen 53-jährigen Familienvater wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung an seiner Ehefrau zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Der Mann hatte seine Frau im Mai bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Kempten hat einen 53-jährigen Familienvater wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung an seiner Ehefrau zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Die Tat ereignete sich im Mai 2026 in der gemeinsamen Wohnung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer hatte der Mann seine Ehefrau am Abend des 12. Mai nach monatelangen Streitigkeiten wegen der Trennung mehrere Minuten lang körperlich angegriffen und schließlich bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Dabei habe er mit Tötungsabsicht gehandelt. Der Angeklagte hatte über seinen Verteidiger erklärt, dass er seine Frau nicht habe töten wollen. Dieser Darstellung folgte das Gericht jedoch nicht.
Für die Bewertung waren unter anderem die Aussagen der Ehefrau und eines Zeugen entscheidend. Der Zeuge musste den Mann mit einem Würgegriff von der bereits bewusstlosen Frau wegziehen, um deren Tod zu verhindern.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht sowohl belastende als auch entlastende Umstände. Ein medizinisch-psychiatrischer Gutachter war von einer verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgegangen. Außerdem hatte der Angeklagte einen Täter-Opfer-Ausgleich angestoßen, dem die Ehefrau zugestimmt hatte. Zugunsten des Mannes wertete das Gericht zudem sein Teilgeständnis und seine bisherige Straffreiheit. Schwer wogen dagegen die hohe kriminelle Energie, die psychischen Folgen für die Geschädigte und die zusätzliche gefährliche Körperverletzung.
Die Staatsanwaltschaft hatte vier Jahre und neun Monate Haft gefordert, die Verteidigung drei Jahre und sieben Monate. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Der Haftbefehl bleibt bestehen. Gegen das Urteil kann innerhalb einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Geschrieben von: Niklas Bitzenauer
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