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Die 1. Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) hat am Dienstag einen 37-jährigen Afghanen wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Zugrunde lag, dass der Angeklagte am 6. Juli 2020 in Obergünzburg seine getrennt von ihm lebende Ehefrau in einem Regionalbus in Anwesenheit weiterer Fahrgäste, unter anderem Schüler, von hinten attackiert und mit mindestens 11 zugefügten Messerstichen getötet hatte.
Der Angeklagte ließ sich bis zuletzt nicht zu dem Tatvorwurf ein. Die Kammer war aufgrund der im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Angeklagte sich infolge der Trennung seiner Ehefrau in seinem tradierten Rollenverständnis als Familienoberhaupt stark gekränkt sah und von einem Ansehensverlust innerhalb der afghanischen Gemeinde in Obergünzburg ausging.
Die Kammer kam ebenfalls zu der Überzeugung, dass der Angeklagte imstande war, zwischen einer freiheitlich-demokratischen Werte- und Rechtsordnung und seinen eigenen tradierten Wertvorstellungen zu differenzieren. Gleichwohl entschloss sich der Angeklagte aufgrund eines übersteigerten Besitzdenkens zur Tötung seiner getrenntlebenden Ehefrau und verwirklichte zielstrebig diesen bereits im Vorfeld gegenüber Dritten angekündigten Tatplan.
Die Kammer bejahte aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung das Mordmerkmal der Heimtücke, da die Ehefrau des Angeklagten während der Fahrt in einem öffentlichen Nahverkehrsmittel nicht mit einem gegen ihr Leben gerichteten Angriff rechnete und somit wehrlos war. Daneben sah die Kammer das täterbezogene Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als gegeben an. Sie wertete die Tat des Angeklagten als regelrechte öffentliche Hinrichtung und stellte aufgrund der Gesamtumstände (u. a. auch wegen früherer innerfamiliärer Gewalttaten) die besondere Schwere der Schuld fest.
"Aufgrund des Schuldspruchs wegen Mordes war der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen", teilte das Gericht mit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. (pm)
Geschrieben von: Redaktion