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Lebenslange Haftstrafe für Angeklagten im Neuschwanstein Prozess

today11. März 2024

Hintergrund
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Das Landgericht in Kempten hat den Angeklagten im Mordprozess Neuschwanstein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht sieht es als erwiesen an, dass der 31-jährige US-Amerikaner die 21-jährige Frau vergewaltigt und ermordet hat und versucht hat, die 22-jährige Überlebende zu ermorden. Das Gericht erkannte auch eine besondere Schwere der Schuld.

Das bedeutet, der 31-Amerikaner kann nicht nach 15 Jahren auf Bewährung aus der Haft entlassen werden. In ihren Plädoyers waren sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie die Vertreter der Nebenklage einig, dass der Anklagte die 21-jährige Frau ermordet hat. Im Strafmaß gab es allerdings Unterschiede: Die Verteidigung sah nur ein Mordmerkmal erfüllt und ging deshalb nicht von einer besonderen Schwere der Schuld aus und lehnte eine Sicherungsverwahrung ab.

Bezüglich des überlebenden Opfers hat die Kammer das Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht festgestellt; das Hinunterstürzen des überlebenden Opfers diente nach Auffassung der Strafkammer der ungestörten weiteren Misshandlung und Vergewaltigung des dann getöteten Opfers.

Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt, da zwei Opfer betroffen waren, eines der Opfer nur durch Zufall überlebt hat, mehrere Mordmerkmale vorlagen und zudem ein Vergewaltigungsfall vorlag. Das Gericht hat keine Sicherungsverwahrung angeordnet. Der zugezogene medizinisch psychiatrische Sachverständige konnte insofern keinen Hang bei dem Angeklagten feststellen. Von einem Hang im Rechtssinne spricht man, wenn eine eingewurzelte Neigung zu schweren Straftaten bei sich jeder bietenden Gelegenheit vorliegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Woche kann der Angeklagte Revision einlegen. Für den Fall der Rechtskraft ist für die Durchführung der Strafvollstreckung die Staatsanwaltschaft Kempten zuständig. Im Rahmen dieser Vollstreckung entscheidet sich dann, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung in das Heimatland des Angeklagten erfolgen wird.

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Geschrieben von: Redaktion

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