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Mit dem bevorstehenden Höhepunkt der fünften Jahreszeit werfen sich viele in bunte Kostüme, feiern ausgelassen und tauchen ein in die Faschingsstimmung. Auch in vielen Unternehmen wird dieser fröhliche Anlass zelebriert. Doch welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten während dieser Zeit?
Muss ein Unternehmen seinen Mitarbeitern am Rosenmontag freigeben? Darf man kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen? Und welche Rolle spielen Faschingsbräuche im betrieblichen Umfeld? Hanna Schmid, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, klärt über diese Fragen auf.
In Bezug auf die Faschingstage betont Schmid, dass keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen gelten. "Nur an gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten von der Arbeit freizustellen. Weder Weiberfastnacht, der Rosenmontag noch der Faschingsdienstag sind gesetzliche Feiertage", erklärt sie. Wer also ausgelassen feiern möchte, muss Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen. Die Expertin rät dazu, dass Arbeitgeber und Beschäftigte frühzeitig Absprachen treffen, insbesondere wenn der Betriebsablauf flexibel gestaltet werden kann.
Hinsichtlich der Narrenfreiheit am Arbeitsplatz erklärt Schmid, dass grundsätzlich jeder das tragen darf, was er möchte. Kostümiert am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist somit erlaubt. Dennoch gibt es Ausnahmen, insbesondere in Berufen mit verbindlicher Kleiderordnung, beispielsweise bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt oder dem Tragen von Schutzkleidung. Schmid betont die Wichtigkeit einer vorherigen Vereinbarung im Betrieb, um möglichen Ärger zu vermeiden. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern das Tragen von Kostümen ermöglichen möchten, sollten dies im Vorfeld klar kommunizieren.
Die Expertin weist darauf hin, dass Sicherheit stets vorrangig ist. Daher sollte im Vorfeld geprüft werden, ob bestimmte Kostüme oder Verkleidungen mit den Sicherheitsbestimmungen des Arbeitsplatzes vereinbar sind. Generell sollten Unternehmen vor Beginn der Faschingszeit klare Regeln für den Betrieb festlegen und diese mit den Beschäftigten kommunizieren, um möglichen Schadenersatzansprüchen vorzubeugen. Scherze wie das Abschneiden von Krawatten können unangenehme Konsequenzen haben und im Ernstfall zu Schadensersatzforderungen führen. "Unternehmen, die rechtzeitig klare Richtlinien etablieren, ermöglichen eine unbeschwerte Teilnahme an der närrischen Zeit", schließt Hanna Schmid
Geschrieben von: Redaktion