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Schutz vor Geflügelpest: Lindau ergreift Maßnahmen

today2. Februar 2021 18

Hintergrund
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Zum Schutz vor der Geflügelpest hat der Landkreis Lindau jetzt eine Allgemeinverfügung erlassen. Durch die konsequente Einhaltung dieser Maßnahmen soll der Kontakt zwischen Wildvögeln und Haus- und Nutzgeflügel vermieden und so eine Einschleppung in die Geflügelhaltungen verhindert werden. Im Landkreis Lindau werden aktuell im Bereich des Bodensees vermehrt verendete Wildvögel aufgefunden, welche zur Untersuchung auf das Geflügelpestvirus an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gesendet werden. Auch wenn bisher im Landkreis Lindau noch kein Fall bestätigt wurde, sind aufgrund des hohen Risikos zum Schutz der Haus- und Nutzgeflügelbestände insbesondere im Uferstreifen des Bodensees weitreichende Maßnahmen erforderlich. Die Anordnungen ergehen anhand einer für Bayern entwickelten Risikobewertung auf Grundlage bundeseinheitlicher Beurteilungskriterien.

Insgesamt sind in Bayern bei Wildvögeln derzeit Fälle in den Landkreisen Starnberg, Passau, Landsberg am Lech, und Haßberge nachgewiesen. Deutschlandweit sind mehr als 600 Fälle amtlich festgestellt worden. Auch in den Landkreisen Konstanz und Bodenseekreis, in Österreich und der Schweiz wurden unter anderem im Bereich des Bodenseeufers Maßnahmen ergriffen, die den Eintrag der Geflügelpest in Haus- und Nutzgeflügelbestände verhindern sollen. Die Maßnahmen im Landkreis Lindau betreffen gewerbliche und private Tierhalter. Außerdem dürfen bestimmte Wildvogelarten entlang des Bodenseeufers nicht gefüttert werden. Bürgerinnen und Bürger werden außerdem gebeten, den Fundort toter Wasservögel direkt beim Veterinäramt unter der Telefonnummer 08382 270-502 zu melden. 

Das Risiko der Ausbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands und Europas wird als hoch eingestuft. Das Risiko weiterer Einträge in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird ebenfalls als hoch eingeschätzt, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und
Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen auf denen sich Wildvögel sammeln.

Der Bodensee ist mit seiner Gesamtfläche von 536 km² und den ihn umgebenden Schilf und sonstigen Uferbereichen das größte Brut- und Rastgebiet von Wildvögeln in Süddeutschland. Durchschnittlich halten sich hier im Winter 200.000 Enten, Taucher, Rallen und Möwen auf. Besonders relevant bei der Verbreitung von HPAI H5-Viren sind gerade Wasservögel; insofern sind ufernahe Regionen, in denen viele Wasser- und Zugvögel vorkommen, brüten oder rasten, von besonderer Bedeutung. Aufgrund der Eigenschaft des Bodensees als Sammel-, Rast- oder Brutort für zahlreiche Wasservogelarten handelt es sich insbesondere in der Zeit des Vogelzugs hinsichtlich der Einschleppung von Tierkrankheiten um ein Risikogebiet.

Die Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest sind im Einzelnen:

1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) im 500 m-Uferbereich des Bodensees im Gebiet des Landkreises Lindau (Bodensee) halten (s. Anlage), wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet
1.1. in geschlossenen Ställen oder
1.2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

2. Halter von Geflügel im Landkreis Lindau (Bodensee) bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass

a) die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels
gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder
die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit
betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und
dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des
Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen

b) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

c) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten
Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass
nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort
vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

d) betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf
einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

e) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung
eingesetzt und
i. in mehreren Ställen oder
ii. von mehreren Betrieben gemeinsam
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den
Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und
desinfiziert werden,

f) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber
Aufzeichnungen gemacht werden,

g) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung
verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat,
gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

h) eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung
zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe
vorgehalten wird.

3. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen
Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur
Schau gestellt werden, sind im Landkreis Lindau (Bodensee) verboten.

4. Für Wildvögel (freilebende Vögel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel,
Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie zu
wissenschaftlichen Zwecken gehaltene Vögel dieser Ordnungen) gilt ein allgemeines
Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Lindau (Bodensee).

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Geschrieben von: Redaktion

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