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Bayern wird die vom Bund beschlossene "Hotspot-Regelung" nicht anwenden. Ab dem 3. April wird die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten, die lediglich noch Basisschutzmaßnahmen vor Corona und Empfehlungen zum Tragen von Masken beinhaltet. Der Leiter der Staatskanzlei Florian Hermann bezeichnete die Empfehlungen als "vernünftige Maßnahme" zum Schutz vor einer Corona-Infektion.
Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der so genannten Hotspotregelung möglich, die nach Überzeugung Bayerns nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die Basisschutzmaßnahmen um.
Vor diesem Hintergrund wird mit Inkrafttreten zum 3. April 2022 (Sonntag) eine neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die bis einschließlich 30. April 2022, also für vier Wochen, gilt und den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft.
Das bedeutet:
Der Ministerrat hat zudem der Verlängerung der Antragsfrist zum Abruf der Fördermittel für mobile Luftreinigungsgeräte und dezentrale Lüftungsanlagen im Rahmen der Neuauflage 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zugestimmt. Die Frist für die Beschaffung von im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 beantragten Geräten wird bis einschließlich 31. März 2023 verlängert.
Geschrieben von: Redaktion