In Bayern wird es kein "2G plus" in Gastrobetrieben gelten. Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren, die nicht geimpft sind, sind auch in Zukunft in weiten Teilen von 2G ausgenommen. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen wird bis 9. Februar verlängert. Auch die Quarantäne-Regelungen werden angepasst – so die Beschlüsse der Bayerischen Kabinettssitzung am 11. Januar.
Wie der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, Florian Hermann, in der Pressekonferenz im Anschluss an die Kabinettssitzung erklärte, hat sich die Dynamik des Infektionsgeschehens in Bayern in den vergangenen Wochen stark erhöht, wie überall in Deutschland. Omikron sei weiter auf dem Vormarsch in Bayern. Bislang gebe es keine klare wissenschaftliche Einschätzung von Omikron – ob und inwieweit die neue Variante gefährlicher ist als die bisherigen Varianten lasse sich schlicht noch nicht sagen. Eine eindeutige Erkenntnis gebe es allerdings: Impfen schützt.
Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 9. Februar 2022 verlängert. Zum 12. Januar 2022 wird sie ferner in folgenden Punkten angepasst:
- Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
- Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.
- Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden zum 11. Januar 2022 angepasst: Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).
- Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.
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