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Aktuelles

Allgemeinverfügung für Versammlungen zum Mercosur-Abkommen im Unterallgäu

today8. Januar 2026

Hintergrund
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Für spontane und kurzfristige Versammlungen zum Mercosur-Abkommen gilt von 9. bis 12. Januar eine Allgemeinverfügung. Sie legt Sicherheitsregeln fest, unter anderem zum Freihalten von Rettungswegen, Autobahnen und zur Teilnahme von Fahrzeugen. Ziel ist es, Versammlungen zu ermöglichen und zugleich die Sicherheit zu gewährleisten.

Symbolbild: Demonstration/ Foto: Pixabay

Um die Sicherheit bei spontanen oder kurzfristig angezeigten Versammlungen zum Mercosur-Freihandelsabkommen zu gewährleisten, hat das Landratsamt Unterallgäu eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt von Freitag, 9. Januar, bis einschließlich Montag, 12. Januar.

Landrat Alex Eder betont, dass Versammlungen – auch spontane – ein fundamentales Recht seien. Gleichzeitig müssten jedoch klare Regeln eingehalten werden, um die Sicherheit der Teilnehmenden sowie unbeteiligter Dritter zu gewährleisten. Hintergrund sind Erfahrungen aus dem Jahr 2024, die in Abstimmung mit der Polizei zu den nun festgelegten Maßnahmen geführt haben.

Die Allgemeinverfügung schreibt unter anderem vor, dass Rettungswege, Autobahnen sowie deren Zu- und Abfahrten freizuhalten sind. Teilnehmer mit landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen dürfen keine angebauten oder angehängten Geräte mitführen. Sattelzüge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Fahrzeuge dürfen zudem nicht ohne Anlass im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, sofern keine stationäre Versammlung angezeigt wurde.

Nehmen mindestens zehn Fahrzeuge an einer Demonstration teil, müssen diese in Blöcken mit ausreichendem Abstand fahren, um den übrigen Verkehr nicht zu blockieren. Blockaden, insbesondere im Bereich von Autobahnabfahrten, sind ausdrücklich verboten.

Darüber hinaus müssen Transparente sicher befestigt sein, das Mitfahren von Personen auf Ladeflächen ist untersagt. Hupen und Signalhörner dürfen ausschließlich zur Warnung, nicht als Kundgebungsmittel genutzt werden. Auch eine Verschmutzung der Infrastruktur, etwa durch Tierexkremente oder Futtermittel, ist verboten.

Das Landratsamt weist zudem auf die geltenden Regelungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes hin. Versammlungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich 48 Stunden vor öffentlicher Bekanntgabe anzuzeigen. Für Eil- und Spontanversammlungen gelten Sonderregelungen. Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt vom 8. Januar 2026 unter www.unterallgaeu.de/amtsblatt veröffentlicht.

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Geschrieben von: Niklas Bitzenauer

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