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Neben Hotels dürfen auch die Bergbahnen ab dem 21. Mai öffnen

today10. Mai 2021 7

Hintergrund
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Pünktlich zu den Pfingstferien können neben Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätzen auch Bergbahnen öffnen. Das geht aus der heutigen Pressekonferenz nach der Bayerischen Kabinettssitzung hervor. Voraussetzung bleibt eine stabile 7-Tages-Inzidenz von unter 100 in der Region.

Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse und unter der weiteren Voraussetzung einer stabilen oder rückläufigen 7-Tages- Inzidenz von unter 100 im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt gilt: 

Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise in die Beherbergungsbetriebe schon am Freitag, den 21. Mai 2021, möglich.

Voraussetzung ist dabei ein negativer aktueller Corona-Test (vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test, vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden.

Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben auch im Innenbereich sind dabei nur für Hotelgäste und nur bis 22 Uhr zulässig. Zulässig ist im Rahmen des Beherbergungsbetriebs ferner die Erbringung von Kur-, Therapie- und Wellnessangeboten (z.B. Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien) gegenüber Gästen.

Ab dem 21. Mai 2021 sind folgende touristische Angebote zulässig:

– Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre,

– Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie

– Außenbereiche von medizinischen Thermen.

Gemeinsame Voraussetzung für die Inanspruchnahme obiger Angebote ist dabei ein negativer aktueller Corona-Test (vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test, vor höchstens

24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht), sofern eine 7-Tage-Inzidenz von 50 im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt überschritten wird.

 

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Geschrieben von: Redaktion

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