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Immer wieder kommt es vor, dass die Feuerwehr wegen eines nicht angemeldeten Mottfeuers alarmiert wird, ausrückt und unverrichteter Dinge wieder abfährt. Daher sollten Mottfeuer, nachdem eine Genehmigung dafür eingeholt wurde, stets bei der Feuerwehr angemeldet werden. Seit dem 23. November ist dies auch über ein Internetmeldeportal möglich.
Ab dem 23.11.2021 sollen Mottfeuer unter www.mottfeuer.de bei der Integrierten Leitstelle (ILS) Allgäu gemeldet werden. Dies funktioniert auch ganz einfach per Smartphone oder Tablet. Diese Möglichkeit bietet die Leitstelle seit Neuestem an, das Angebot gilt für die Landkreise Oberallgäu, Ostallgäu, Lindau und die beiden kreisfreien Städte Kaufbeuren und Kempten.
Die ILS Allgäu bittet darum, künftig nur noch diesen Meldeweg zu nutzen. Dies hat den Vorteil, dass die Disponentinnen und Disponenten der Leitstelle noch besser für Notfälle (Rettungsdienst und Feuerwehr) verfügbar sind. Sollte es im Ausnahmefall dennoch notwendig werden, ein Mottfeuer mittels Telefonanruf zu melden, so weist die ILS Allgäu auf die neue Rufnummer 0831/96089-250 hin. Wichtig: Die Meldung bei der ILS Allgäu stellt keine Genehmigung des Mottfeuers dar, sie dient lediglich der Information der Feuerwehr! Mottfeuer sollen bei der ILS kurz vor dem Abbrennen des Feuers gemeldet werden (max. 1 Stunde Vorlauf).
Grundsätzlich ist zu beachten:
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle führt erfahrungsgemäß immer wieder zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen. Bei extrem trockener Witterung besteht zudem die Gefahr, dass sich das Feuer auf umliegende Flächen ausbreitet. Es wird daher empfohlen, nach Möglichkeit auf Mottfeuer zu verzichten. Das gilt besonders bei Inversionswetterlagen, wie sie im Allgäu häufig im Frühjahr und Herbst vorherrschen.
So ist es in vielen Fällen ohne weiteres möglich, die Holzabfälle auch in der Nähe der Anfallstelle zusammenzutragen und hier dem natürlichen Abbauprozess zu überlassen. Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen ist in einer bayerischen Verordnung (PflAbfV) geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle, die beim Forst und Alpbetrieb anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen auch dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- und alpwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Eine Erforderlichkeit für das Verbrennen ist in der Regel nur dann gegeben, wenn das Verbringen zu geeigneten Verwertungsanlagen oder Sammelstellen wegen schlechter Erreichbarkeit der Anfallsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Generell sind bei einem Mottfeuer folgende Maßnahmen zu beachten:
Darüber hinaus sind folgende Schutzabstände einzuhalten:
Geschrieben von: Redaktion