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Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist erlaubt, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hörbehinderung nötig ist. Darauf weisen das Landratsamt Ostallgäu und die Beratungsstelle für Hörgeschädigte und Angehörige in Augsburg hin. Manche Menschen müssen die Lippen ihres Gesprächspartners sehen, um ihn zu verstehen. Betroffen sind zum Beispiel Menschen mit einer Hörschädigung oder schwerhörige Personen.
Für gehörlose und hörgeschädigte Personen sind die Schutzmasken eine Barriere, die dem Betroffenen eine wichtige Kommunikationsmöglichkeit nimmt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemacht, solange es zur
Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Nachweisen kann man die Höreinschränkung bei Bedarf durch ein ärztliches Attest oder einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Gl“ (= Gehörlosigkeit).
Trotzdem würden viele Betroffene auf Unverständnis stoßen, berichtet Uta Baer von der Beratungsstelle für Hörgeschädigte und Angehörige in Augsburg. „Vielleicht ist die Rechtslage nicht hinreichend bekannt, vielleicht hat man auch Sorge um ein Infektionsrisiko“, sagt Uta Baer von der Beratungsstelle für Hörgeschädigte und Angehörige in Augsburg. „Aber solange der Betroffene selbst seine FFP2-Maske aufhat, besteht für den Gesprächspartner nur ein sehr geringes Infektionsrisiko.“
Dr. German Penzholz, Inklusionskoordinator am Landratsamt, bittet deshalb: „Wenn Sie in Ihrer beruflichen Aufgabe mit einem Menschen mit Höreinschränkung reden, nehmen Sie wenn möglich die Maske ab und helfen Sie damit dem Betroffenen.“
Geschrieben von: Redaktion