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Panorama

Kein 3G: Hygieneregeln für Bayerns Weihnachtsmärkte

today19. Oktober 2021 9

Hintergrund
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Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat die Hygieneschutzregeln für Christkindl- und Weihnachtsmärkte in Bayern veröffentlicht. Das aktuelle Rahmenkonzept ermöglicht die Durchführung der beliebten Märkte ohne größere Einschränkungen. Es gibt keine generelle 3G-Pflicht und Maskenpflicht, keine Umzäunung der Marktfläche und kein Ausschankverbot von Alkohol.

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hatte sich dafür eingesetzt, dass die Tradition der Weihnachtsmärkte nach der coronabedingten Pause 2020 in diesem Jahr wieder auflebt. Aiwanger: "Die Märkte haben gerade für Familien nach entbehrungsreichen Monaten eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Mit diesem maßvollen Schutzkonzept stellen wir sicher, dass der Infektionsschutz gewährleistet wird, die Gäste einen unbeschwerten und stimmungsvollen Marktbesuch erleben sowie Veranstalter, Marktkaufleute und Schausteller die Chance haben, wieder Umsätze zu erwirtschaften."

Das sind die Hygieneschutzregeln, die auf Christkindl- und Weihnachtsmärkten in Bayern gelten:

  • Keine generelle 3G- und Maskenpflicht, keine Umzäunung der Marktfläche, kein Verbot von Alkoholausschank.
  • Der Veranstalter des Weihnachtsmarkts muss ein individuelles Infektionsschutzkonzept für seine Mitarbeiter, die Standbetreiber  und die Besucher ausarbeiten und diese darüber informieren.
  • Wo es möglich ist, soll ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen eingehalten werden. Zudem sollen sich durch Maßnahmen zur Besucherlenkung keine Menschenansammlungen bilden können.
  • Unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Lediglich im Innenbereich zum Beispiel von geschlossenen Ständen müssen Besucher grundsätzlich zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
  • Für gastronomische Angebote gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Rahmenkonzept Gastronomie. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen und deren Verzehr auf dem Marktgelände ist erlaubt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird, gilt entsprechend des Rahmenkonzepts in geschlossenen Räumen die 3G-Regel bzw. freiwillig 2G/3Gplus.

 

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Geschrieben von: Redaktion

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