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Panorama

Führerscheinumtausch: Jahrgänge 1953 bis 1958 sind dran!

today4. August 2021 18

Hintergrund
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Nach und nach müssen ältere Führerscheine durch einen EU-weit einheitlichen und fälschungssicheren Kartenführerschein ersetzt werden. Die Umstellung ist in der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt und erfolgt in verschiedenen Staffelungen bis ins Jahr 2033.

Zwingend umtauschen müssen ihren Führerschein nun bis zum 19. Januar 2022 alle Fahrerlaubnisinhaber, die im Besitz eines grauen bzw. rosafarbenen Führerscheins sind und deren Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 liegt. Wer seinen Führerschein erst nach den 19. Januar 2022 umtauschen muss, sollte mit dem Umtausch noch warten. Es reicht, wenn der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist erfolgt. Die Kosten für die Umstellung in einen neuen EU-Kartenführerschein betragen 25,30 Euro. Die Gültigkeit des neuen EU-Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet.

Für den Umtausch des Führerscheins werden folgende Unterlagen benötigt:

  • einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Die erforderlichen Antragsunterlagen werden durch die Gemeindeverwaltungen ausgegeben oder können auf der Homepage des betreffenden Landkreises heruntergeladen werden.
  • ein biometrisches Passfoto, nicht älter als 2 Jahre.
  • eine Kopie vom Ausweis/Reisepass oder eine Meldebestätigung.
  • eine Kopie Vorder- und Rückseite vom Führerschein.
  • den Führerschein im Original (bei Versandoption „Direktversand“)

Hintergrundinfos und weitere Fristen

Die für alle Mitgliedsländer der EU einheitlichen Kartenführerscheine ermöglichen bei Kontrollen in anderen Ländern schnellere Bearbeitung und sind fälschungssicherer. Betroffen von dieser Verpflichtung zum Umtausch sind alle Fahrerlaubnisinhaber, deren Führerscheine bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden. Um einen Bearbeitungsstau bei den dafür zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zu verhindern, soll dieser Umtausch gestaffelt erfolgen.

Die Gültigkeit des Führerscheines wird auf 15 Jahre befristet. Erfolgt kein Umtausch bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, so verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Bitte stellen Sie entsprechend Ihren Antrag sechs Monate vor der für Sie gültigen Ablauffrist.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

  • Geburt vor 1953  bis zum 19.1.2033
  • Jahrgänge 1953 bis 1958 bis zum 19.1.2022
  • Jahrgänge 1959 bis 1964 bis zum 19.1.2023
  • Jahrgänge 1965 bis 1970 bis zum 19.1.2024
  • Jahrgang 1971 oder später bis zum 19.1.2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

  • Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 bis zum 19.1.2026
  • Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 bis zum 19.1.2027
  • Ausstellungsjahr 2005 bis 2007 bis zum 19.1.2028
  • Ausstellungsjahr 2008 bis zum 19.1.2029
  • Ausstellungsjahr 2009 bis zum 19.1.2030
  • Ausstellungsjahr 2010 bis zum 19.1.2031
  • Ausstellungsjahr 2011 bis zum 19.1.2032
  • Ausstellungsjahr 2012 bis Ausstellungsdatum 18.1.2013 bis zum 19.1.2033
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Geschrieben von: Redaktion

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