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Bayern erleichtert die Regelungen für Geimpfte und Genesene sowie Kindern und Schülern. Bei seiner Sitzung am Montag beschloss das bayerische Kabinett erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (freiwilliges 2G) sowie Getestete mit einem PCR-Test zulassen (freiwilliges 3G plus). Hier soll künftig die Maskenpflicht entfallen. Die Regelungen treten am Mittwoch, 6. Oktober, in Kraft.
In Bayern gelten in vielen Bereichen die 3G-Regeln – so dürfen beispielsweise zum Friseur oder in den Innenbereich eines Restaurants nur Menschen, die entweder genesen, geimpft oder getestet sind. Auch bei kulturellen oder sportlichen Ereignissen gilt in Bayern 3G. Lediglich in Diskotheken und Clubs gilt 3G plus – Schnelltests gelten hier nicht, es muss ein negativer PCR-Test vorliegen.
Kinder und alle Schüler, die ja regelmäßig getestet werden, haben unabhängig von ihrem Impfstatus Zutritt zu 3G plus-Veranstaltungen.
In einer Pressemeldung zur Kabinettssitzung betont die Staatsregierung, dass 2G und 3G plus rein freiwillig sind und jeder Veranstalter oder Betreiber diese Regelungen nach eigenem Ermessen einführen kann – 2G und 3G plus sind demnach möglich überall, wo bislang 3G gilt, also beispielsweise in Sportstätten, Theatern, Opern, Kinos, Museen, Bibliotheken, Musikschulen, bei Tagungen oder Kongressen.
Wegfall der Maskenpflicht bei 2G und 3G plus
Überall, wo 2G oder das freiwillige 3G plus gelten, ist ab 6. Oktober die Maskenpflicht in Bayern aufgehoben. Ebenso entfallen Alkoholverbote und Personenobergrenzen. Voraussetzung ist allerdings eine strenge Zutrittskontrolle.
„Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert“, heißt es in der Pressemeldung weiter.
In gastronomischen Betrieben ist Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen – 3G plus“ – zugelassen. Außerdem entfallen in Schankwirtschaften die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe sowie Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.
Geschrieben von: Redaktion