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Aktuelles

Verwaltungsgericht Augsburg gibt AfD-Eilantrag gegen Redeverbot für Björn Höcke statt

today13. Februar 2026 10

Hintergrund
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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 13. Februar 2026 (Az. Au 7 S 26.594) einem erneuten Eilantrag des Kreisverbands Westallgäu-Lindau der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung im Allgäu stattgegeben.

Die Stadt Lindenberg im Allgäu hatte ihre ursprünglich positive Entscheidung aus dem Dezember 2025 zur Nutzung des städtischen Löwensaals für eine AfD-Veranstaltung am 15. Februar 2026 (Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl) widerrufen.

Einem ersten Eilantrag gegen diesen vollständigen Widerruf hatte das Verwaltungsgericht Augsburg bereits am 10. Februar 2026 (Az. Au 7 S 26.310) stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Stadt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte darlegen konnte, wonach es bei der Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu strafbaren, antisemitischen oder die NS-Diktatur billigenden Äußerungen kommen werde. Zudem beanstandete das Gericht, dass die Stadt das mildere Mittel eines Redeverbots zunächst nicht geprüft habe.

Daraufhin ergänzte die Stadt Lindenberg ihre Zulassung am 12. Februar 2026 um eine Auflage: Der AfD-Kreisverband müsse sicherstellen, dass Björn Höcke bei der Veranstaltung nicht als Gastredner auftritt. Zur Begründung führte die Stadt aus, es sei bei einer Teilnahme Höckes mit strafbaren, antisemitischen oder die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigenden Äußerungen zu rechnen.

Gegen diese Auflage erhob der AfD-Kreisverband Klage und stellte erneut einen Eilantrag. Diesem gab das Verwaltungsgericht Augsburg nun statt.

Zur Begründung verwies die zuständige 7. Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gelten für Redeverbote bei Veranstaltungen nicht verbotener Parteien besonders strenge Anforderungen im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot und die Meinungsfreiheit. Behörden müssen konkret darlegen, welche rechtswidrigen Äußerungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und warum anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person weder durch Strafandrohung noch durch ordnungsrechtliche Maßnahmen davon abhalten lassen würde.

Diese Voraussetzungen konnte die Stadt nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllen. Zwar seien frühere strafrechtliche Verurteilungen Höckes wegen der Verwendung der SA-Parole „Alles für Deutschland“ sowie weitere Aussagen problematisch. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für strafrechtlich relevante, antisemitische oder die NS-Gewaltherrschaft verherrlichende Äußerungen gerade bei der geplanten Veranstaltung am 15. Februar 2026 habe die Stadt jedoch nicht ausreichend belegen können. Dabei sei auch das Thema der Veranstaltung – die Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl – zu berücksichtigen.

Gegen die Eilentscheidung kann die Stadt Lindenberg Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

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Geschrieben von: Leon Dauter

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