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Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerde einer Gemeinde Blaichach gegen einen Beschluss des Verwaltungsgericht Augsburg rund um die Nutzung einer ehemaligen Jugendherberge „Heubethof“ als Flüchtlingsunterkunft zurückgewiesen. Damit bleibt der zuvor erlassene Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg bestehen. Das Landratsamt hatte vor einigen Wochen Flüchtlinge in der Einrichtung untergebracht. Es soll sich um Ukrainer handeln, die mobil sind – was in dem eher abgelegenen Seitental durchaus wichtig erscheint.

Wie der BayVGH in seinem Beschluss vom 26. Januar 2026 ausführt, kann die Gemeinde die Nutzung des betreffenden Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft nicht untersagen. Maßgeblich ist dabei aus Sicht des Gerichts vor allem ein Gemeinderatsbeschluss vom 29. Mai 2024. In diesem hatte die Gemeinde ausdrücklich erklärt, der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zeitlich befristet und bis zu einer Belegung von maximal 50 Personen zuzustimmen. Auf diese klare Willensbekundung stellt der BayVGH entscheidend ab (Randnummern 3 und 25).
Zwar weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass für die Umnutzung formal eine Genehmigung erforderlich wäre. Die bisherige Baugenehmigung decke die konkrete Nutzung als Flüchtlingsheim nicht ab (Randnummer 18). Nach einer vorläufigen rechtlichen Prüfung sei diese Nutzungsänderung jedoch voraussichtlich genehmigungsfähig (Randnummer 26).
Vor diesem Hintergrund verneint der BayVGH einen Anspruch der Gemeinde auf Untersagung der Nutzung. Da die Gemeinde selbst ihre Zustimmung erklärt habe und keine durchgreifenden rechtlichen Hindernisse erkennbar seien, überwiege im Eilverfahren das Interesse an der Fortführung der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft.
Mit der Entscheidung ist das Eilverfahren abgeschlossen. Eine endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren bleibt davon unberührt.
Geschrieben von: Redaktion
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