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Politik

Neue Regeln in Bayern zur Bewältigung der Pandemie

today3. November 2021 4

Hintergrund
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Vor dem zweiten Corona-Winter wird die bayerische Staatsregierung die Corona-Maßnahmen und die dazugehörende Strategie nochmals anpassen. Nach einer Sonderkonferenz der bayerischen Regierung hat Ministerpräsident Markus Söder zusammen mit den Ministern Klaus Holetschek und Prof. Dr. Michael Piazolo den neuen Kurs bekanntgegeben.  Die aktuelle pandemische Situation in Bayern bleibt herausfordernd. Das Infektionsgeschehen erreicht neue Höchststände. In mehreren Regionen droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Die Intensivstationen insbesondere in Südostoberbayern sind an der Belastungsgrenze. Die in Krankenhäusern versorgten COVID-19-Patienten sind zu rund 90 % ungeimpft. Heute wurden neue Regelungen im Freistaat auf den Weg gebracht.

Vorab war den Ministern wichtig zu erklären, dass mit einer Anpassung der Maßnahmen in erster Linie auf das aktuelle Infektionsgeschehen reagiert wird. Corona sei nicht planbar und nicht absehbar, auf die hohen Inzidenzwerte und die hohe Intensivbettenbelegung müsse jetzt regiert werden. „Teilweise sind in den Krankenhäusern keine Betten mehr frei – eine Umverteilung steht vielerorts auf der Tagesordnung“, so Söder. „Wichtige Operationen und Behandlungen dürfen wegen fehlenden Intensivbetten nicht ausfallen oder verschoben werden“. Um der Lage wieder Herr zu werden sollen nun ab dem kommenden Samstag in ganz Bayern neue, verschärfte Regeln gelten. 

Stand jetzt sind im Freistaat etwa 8,5 Millionen Menschen geimpft, was etwa 2/3 der Bevölkerung entspricht. 4,6 Millionen sind aktuell noch nicht geimpft. Um die „vierte Welle“ Best möglichst einzudämmen soll eine 3. Impfung, die sogenannte „Booster-Impfung“, für alle die möchten möglich gemacht werden, ganz nach dem Vorbild Israels. Hier konnte eine erhöhte Impfdurchbruchrate nach der Durchimpfung der Bevölkerung festgestellt werden und mit der Booster-Impfung konnte es wieder unter Kontrolle gebracht werden, so Ministerpräsident Söder. 

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) bleibt nach den aktuellen bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen zunächst bis zum Ablauf des 24. November 2021 befristet. Die Regelungen für die Zeit nach dem 24. November werden von der dann geltenden Ausgestaltung des Bundesrechts abhängen. Bayern appelliert hierzu dringend an den Bund, auch weiter eine adäquate Pandemiebekämpfung zu ermöglichen.

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung zum Samstag, 6. November in folgenden Punkten geändert:

1 Es ist das erklärte Ziel der Staatsregierung, in den Schulen durchgängigen Präsenzunterricht zu ermöglichen. Bereits jetzt sind in der Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler besonders hohe Inzidenzen zu beobachten. Um nach den Herbstferien die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reiserückkehrer möglichst zu verhindern, wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt, und zwar nach den gleichen Regelungen wie zu Schuljahresbeginn (Maskenpflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabstand, Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken).

Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.

2 Angesichts des durchaus unterschiedlichen Infektionsgeschehens in den verschiedenen Regionen Bayerns wird außerdem eine regionale Hotspotregelung eingeführt. Es gilt:

In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Die Maßnahmen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt.

3 Die Krankenhausampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheitswesens wird um eine Intensivbettenkomponente erweitert und mit konkreten Maßnahmen hinterlegt. Danach gilt:

(1) Gelbe Stufe: Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

· Bei gelber Stufe gilt als Maskenstandard wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).

· Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte,

Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen. Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

· Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.

· Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.

 

(2) Rote Stufe: Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald dies nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall ist, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

· Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen

Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

· Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

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Geschrieben von: Redaktion

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