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Zwei Satzungen zum Erhalt der historischen Altstadt verabschiedete der Stadtrat in der Plenumssitzung vom 18. Oktober. Die Satzungen gelten im Bereich innerhalb der historischen Stadtmauer einschließlich der Grabenbereiche außerhalb der Mauer.
Eine neue Erhaltungssatzung regelt in erster Linie die Proportionen eines Gebäudes in Bezug auf umgebende Bestandsgebäude. Dies kommt vorwiegend bei Neubauten zum Tragen, aber auch bei allen Veränderungen an der Gebäudehülle wie beim Bau oder Abriss von Anbauten. Die historisch gewachsene Parzellenstruktur in der Memminger Altstadt soll mit Hilfe der Regelungen in der Erhaltungssatzung gewahrt bleiben.
Auch auf die finanzielle Förderung von Baumaßnahmen wirkt sich die Erhaltungssatzung aus: Neue Förderprogramme und Richtlinien der Städtebauförderung sehen einen erhöhten Fördersatz für Kommunen vor, die eine Erhaltungssatzung in einem Bereich mit denkmalwerter Bausubstanz haben, wie es die Memminger Altstadt darstellt. Dabei handelt es sich um eine Erhöhung des Fördersatzes von derzeit 60 Prozent auf 80 Prozent.
Der Erhalt und die Weiterentwicklung des Stadtbildes der Altstadt von Memmingen ist ein wichtiges städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen. Durch den Erlass einer Erhaltungssatzung soll dieses Erbe durch klar formulierte Vorgaben für die Bauherrschaft im Erscheinungsbild erhalten bleiben und sicherstellen, dass sich neue Strukturen in den historischen Kontext einfügen.
Gestaltungssatzung
In der neuen Gestaltungssatzung sind Regelungen zur äußeren Gestaltung von Gebäuden getroffen. Sie enthält Vorgaben zur Baukörperausformung, zur Dachlandschaft mit ihren Aufbauten, zur Fassadengestaltung mit Fenstern, Türen und Toren und architektonischen Ausstattungselementen und zur Farbgestaltung der Fassade. Zusätzlich werden auch ergänzende Elemente wie Vordächer, Balkone, Rollläden und Markisen sowie Einfriedungen reguliert.
Die Errichtung von Solaranlagen wurde großzügiger geregelt als bisher. Neben den bereits bisher zugelassenen klassischen Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in Dachbereichen, die von Fußgängern auf der Straße nicht eingesehen werden können, sind zukünftig auch Kollektoren in einsehbaren Dachbereichen zulässig, sofern diese aus naturroten Solarziegeln in Biberschwanzoptik eingebaut werden. Damit sind im gesamten Altstadtbereich das Errichten von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen unter gewissen Bedingungen möglich und gleichzeitig wird das harmonische Erscheinungsbild der Memminger Dachlandschaft geschützt.
Ebenso ist das Thema des barrierefreien Bauens in der Gestaltungssatzung berücksichtigt, was sich beispielsweise auf barrierefreie Hauszugänge auswirkt.
Erarbeitet wurden die Satzungen von einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Baureferats, der Stadtratsfraktionen, einem Mitglied des Gestaltungsbeirats und der Altstadtreferentin Nina Hartge unter der Leitung von Uwe Weißfloch, Leiter des Stadtplanungsamts.
Geschrieben von: Redaktion