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Bis zum 31. Oktober 2021 haben Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen die Möglichkeit, die für ihren Schulweg entstandenen Kosten im Schuljahr 2020/2021 vom Landkreis oder der zuständigen Behörde ersetzt zu bekommen.
Nach dem Stichtag eingehende Anträge auf Kostenerstattung können nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Posteinsendung ist das Eingangsdatum maßgebend. Soll der Schulweg im laufenden beziehungsweise kommenden Schuljahr mit dem Auto zurückgelegt werden, ist eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise möglich. Hier gilt es, sich bereits vor der ersten Fahrt mit dem Landratsamt abzustimmen.
Grundsätzlich werden Anträge genehmigt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung nicht besteht beziehungsweise die Nutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges an drei Tagen in der Woche eine Zeitersparnis von jeweils mehr als zwei Stunden mit sich bringt. Genehmigt werden zudem Anträge von Teilnehmern einer Fahrgemeinschaft, sofern sie wirtschaftlicher sind. Diese Regelung gilt insbesondere auch für Berufs-, Berufsfachschüler sowie Schüler der Fach- und Berufsoberschulen.
Sowohl bei den Erstattungsanträgen als auch den Anträgen zur Genehmigung eines privaten Kraftfahrzeuges ist die Bestätigung der jeweiligen Schule notwendig. Diese ist in den Schulsekretariaten, die noch bis zum Schuljahresende besetzt sind, zu erhalten. Weitergehende Informationen zur Schulwegkostenfreiheit sind beispielsweise auch auf der Homepage des Landkreises Ostallgäu zu finden unter www.ostallgaeu.de.
Geschrieben von: Redaktion