Listeners:
Top listeners:
AllgäuHIT
AllgäuHIT-Kaffeeklatsch: mit Rebecca Simoneit-Barum vom Zirkus Charles Knie
„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
„Rund um“ in Lindau am Bodensee: Ein Segelrennen mit Tradition und Flair Thomas Häuslinger
Der Jubel bei Fußball- und anderen Sportfunktionären ist groß. Ab Freitag (21.5.) gibt es doch größere Lockerungen in Bayern. Unter freiem Himmel können dann Gruppen bis 25 Teilnehmer zusammen trainieren. Allerdings ist bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ein Test für alle Sportlerinnen und Sportler nötig, unter 50 entfällt dieser.
Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
§ 27 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt: „ab dem 21. Mai 2021 ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1;“.
b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen, ab dem 21. Mai 2021 ferner
a) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
b) auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;“.
Quelle: verkuendung-bayern.de
Geschrieben von: Redaktion