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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am Dienstag die 15-Kilometer-Regelung für Bewohner in Kreisen mit einem Inzidenzwert über 200 im Freistaat gekippt. Das Verbot verstoße gegen die Normenklarheit, stellte das höchste bayerische Gericht fest. Das Tragen von FFP2-Masken hingegegen wurde vom BayVGH nicht angetastet. Einen entsprechenden Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs vorläufig außer Vollzug zu setzen und damit den entsprechenden Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben zurückgewiesen.
FFP2-Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar. Offengelassen hat der Senat die Frage, ob aus der Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken sozialhilferechtliche Ansprüche für Bedürftige entstehen können.
Mit weiterem Beschluss vom heutigen Tage hat der BayVGH das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau stattgegeben. Zur Begründung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, dass das Verbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße.
Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-km-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kam es deswegen im Eilverfahren nicht mehr an. Die Entscheidung des Senats gilt allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Im Hinblick auf die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Befugnis der betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 11. BayIfSMV) hat der Senat den Eilantrag dagegen abgelehnt.
Gegen die Beschlüsse des Senats gibt es keine Rechtsmittel.
Geschrieben von: Redaktion