Nach Aussage der Oberallgäuer Landrätin Indra Baier-Müller auf einer Pressekonferenz zum Umweltskandal im Rappenalptal hat der Vorsitzende der Alpgenossenschaft, die für die harten Eingriffe in das Naturschutzgebiet im südlichen Allgäu verantwortlich zeichnet, bei einem Ortstermin zugegeben, dass die Arbeiten am Rappenalpbach in diesem Umfang nicht mit dem Landratsamt abgestimmt waren.
Nachdem das Verwaltungsgericht in Augsburg am Dienstag den Eilantrag der Alpgenossenschaft gegen Anordnungen des Landratsamts Oberallgäu wegen des nicht genehmigten Ausbaus des Rappenalpbachs abgelehnt hat (nähere Informationen gibt es hier), hatte das Landratsamt Oberallgäu für Donnerstag zu einer Pressekonferenz geladen.
Baier-Müller schilderte in der Pressekonferenz in erster Linie die Chronologie der Ereignisse:
- Infolge eines Starkregenereignisses am 19. August 2022 wurden Alpflächen neben dem Rappenalpbach zum Teil meterhoch mit Geröll und Kies verschüttet, auch die Ufer des Wildbaches brachen stellenweise ab.
- Am 30. August bat der Vorstand der Alpgenossenschaft um einen Vorort-Termin, um über punktuelle Maßnahmen zur Beseitigung der Schlagwetterschäden am Rappenalpbach zu sprechen. Außer dieser Bitte habe es keine schriftlichen Anträge oder Anfragen von Seiten der Alpgenossenschaft gegeben, so Baier-Müller.
- Es ging nicht um Gewässerausbau – hierfür sind in der Regel mehrere Ordner mit Gutachten nötig. Hier wäre auch eine Genehmigung nötig. Es ging bei der Begehung um kleine Maßnahmen zum Gewässerschutz, für die ein Beratungsgespräch ausreichend ist (mehr dazu hier.)
- Im Rahmen des Ortstermins wurden punktuelle Unterhaltungsmaßnahmen an vier Stellen des Gewässerverlaufs besprochen. Es waren solche Stellen, an denen die angrenzenden Alpflächen zum Teil meterhoch verschüttet waren. Diese Maßnahmen waren so gering, dass sie weniger als eine Woche Arbeit in Anspruch nehmen sollten. Zudem wurde festgelegt, dass die Alpgenossenschaft zwei Tage nach Beginn der Arbeiten Fotos schicken solle.
- Über dieses Gespräch wurde im Nachgang eine Aktenvermerk angefertigt, der der Alpgenossenschaft per E-Mail übersandt wurde. Bei den vor Ort besprochenen Maßnahmen waren laut der Landrätin keine Auswirkungen auf das FFH-Schutzgebiet zu erwarten.
- Am 5. September erfolgte von Seiten des Landratsamtes die telefonische Nachfrage, ob die Arbeiten bereits begonnen hätten, da noch keine Bilder vorlagen. Die Alpgenossenschaft teilte mit, dass mit den Maßnahmen noch nicht begonnen werden konnte, weil der Bagger anderweitig im Einsatz sei, der Beginn verzögere sich.
- Einen Monat später, am 6. Oktober, übersandte die Alpgenossenschaft insgesamt 8 Bilder, auf 4 davon waren massive Veränderungen zu sehen. Am selben Tag erkundigte sich ein Mitarbeiter einer anderen Behörde, ob die Arbeiten genehmigt seien.
- Im Rahmen des späteren Klageverfahrens stellte sich heraus, dass mit den Arbeiten bereits am 26. September begonnen wurde, die Bilder also nicht wie vereinbart nach zwei Tagen geschickt wurden.
- Noch am 6. Oktober wurde die Alpgenossenschaft auf Grund der Fotos telefonisch aufgefordert, die Arbeiten sofort einzustellen. Mit den vor Ort besprochenen Maßnahmen hätten die Bilder nichts zu tun. Der Vorstand sagte zu, den Bagger aus dem Gebiet rauszuholen. Ebenfalls wurde der Alpgenossenschaft mitgeteilt, dass bezüglich des weiteren Vorgehens ein Ortstermin unumgänglich sei. Wie Baier-Müller hervorhebt, waren bei dem Telefonat waren zwei Mitarbeiter des Landratsamtes mit im Raum, eine Einstellungsverfügung bedürfe nicht der Schriftform, sie ist auch mündlich oder telefonisch möglich. Und sie ist verbindlich.
- Beim Ortstermin am 25. Oktober mit Vertretern des Wasserwirtschaftsamtes, des Landratsamtes (Wasserrecht und Umweltschutz), der Gemeinde und dem Alpwirtschaftlichen Verein wurde offenbar, dass die Alpgenossenschaft die Arbeiten trotz der Einstellungsverfügung fortgesetzt hatte. Beim Eintreffen der Behördenvertreter war außerdem die Genossenschaft dabei, einen Hubschrauberlandeplatz neben dem Rappenalpbach zu befestigen. Auch hier wurde ein sofortiger Stopp verfügt, da nicht genehmigt.
- Im Verlauf des Gesprächs gab der Vorsitzende der Alpgenossenschaft laut Landrätin Baier-Müller zu, dass die Arbeiten in diesem Umfang nicht abgestimmt waren.
- Bereits zu diesem Zeitpunkt war klar, dass umfangreiche Sanierungsmaßnahmen nötig sein werden.
- Am 31. Oktober wurde die Alpgenossenschaft per Brief darüber informiert, dass eine annähernde Herstellung des Ursprungszustandes geschehen müsse. Der Brief kam später ungeöffnet mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück ins Landratsamt.
- In Abstimmung mit der Regierung von Schwaben wurde ein Gutachten erstellt. Hier wurde offenbar, dass neben den umfangreichen, langwierigen Sanierungsmaßnahmen auch kurzfristige Arbeiten nötig sein werden. Durch die aufgeschütteten Dämme und die vorgenommene Kanalisierung des Baches ist bei starkem Regen und Schmelzwasser der Hochwasserschutz nicht gesichert.
- am 22. November wurde die Alpgenossenschaft darüber informiert, dass die Sofortmaßnahmen bis 29. November umzusetzen sind. Hiergegen legte sie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht vor. Am 6. Dezember wurde dieser abgelehnt.
Alpgenossenschaft sieht Aktenvermerk als Genehmigung an
Die Alpgenossenschaft führt in ihrer Begründung zur Ablehnung der Anordnungen des Landratsamtes aus, dass die Aktennotiz die Genehmigung für die Baumaßnahmen darstelle. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass es sich bei den von der Antragstellerin durchgeführten Arbeiten um einen Gewässerausbau handle, der ein Genehmigungsverfahren voraussetze. Ein solches sei weder durchgeführt worden, noch seien die vorgenommenen Arbeiten nachträglich genehmigungsfähig.
Die von der Behörde angeordneten Maßnahmen seien notwendig, um das Fließverhalten des von der Antragstellerin umgestalteten Rappenalpbachs beurteilen zu können, was für die Sanierungsplanung wesentlich sei. Die punktuellen Öffnungen des Uferdamms seien ebenfalls erforderlich, um die durch die Umgestaltung erheblich erhöhte Hochwassergefahr für die Unterlieger zu verringern.
Ausgehend von äußerem Erscheinungsbild und Inhalt, so das Gericht weiter, könne im Aktenvermerk „aus Sicht eines objektiven Empfängers unter keinen Umständen eine Genehmigungsentscheidung zur Durchführung eines Gewässerausbaus in dem durchgeführten Umfang gesehen werden.“ Den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat das Verwaltungsgericht in dieser richtungsweisenden Entscheidung daher abgelehnt.
Was geschieht nun weiter?
Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die angeordneten Sofortmaßnahmen nun vom Landratsamt in Ersatzvornahme, das heißt auf Kosten der Alpgenossenschaft, beauftragt werden.
Die Vermessung zur Vorbereitung einer Sanierung ist bereits beantragt, sobald das abgeschlossen ist werden die Dämme in Abstimmung mit Wasserwirtschaftsamt geöffnet. Der Zeitpunkt ist abhängig von den Witterungsverhältnissen.
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