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Neue Details rund um den Umweltskandal im Rappenalptal im Allgäu berichtet heute das Verwaltungsgericht Augsburg. Es hat gestern einen Eilantrag gegen Anordnungen des Landratsamts Oberallgäu wegen des ungenehmigten Ausbaus des Rappenalpbachs abgelehnt. Die Antragsteller behaupten, die Ausbaumaßnahmen seien mit dem Landratsamt abgestimmt gewesen. Das Gericht sah dies nicht so.
Das Landratsamt Oberallgäu hatte die Alpgenossenschaft wegen der illegalen Begradigung des Rappenalpbachs dazu verpflichtet, noch vor dem Wintereinbruch Sofortmaßnahmen durchzuführen. Dazu gehörte unter anderem die punktuelle Öffnung der geschaffenen Dämme, um die Hochwassergefahr bei Starkregenereignissen und der Schneeschmelze im Frühjahr zu reduzieren. Des Weiteren wurden Vorbereitungsmaßnahmen für die spätere Sanierungsplanung angeordnet.
Gegen diese Anordnung hat die Alpgenossenschaft Klage eingereicht und beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Um ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu begründen, hatte die Alpgenossenschaft unter anderem mit einem Aktenvermerk des Landratsamtes argumentiert der – so die Rechtfertigung der Älpler – als Baugenehmigung missverstanden hatte werden können.
Dem folgte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6 Dezember nicht und stellte fest, dass es sich bei den Arbeiten am Rappenalpbach eindeutig um nicht genehmigte Gewässerausbaumaßnahmen gehandelt hat. Ausgehend von äußerem Erscheinungsbild und Inhalt, so das Gericht weiter, könne im Aktenvermerk „aus Sicht eines objektiven Empfängers unter keinen Umständen eine Genehmigungsentscheidung zur Durchführung eines Gewässerausbaus in dem durchgeführten Umfang gesehen werden.“ Den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat das Verwaltungsgericht in dieser richtungsweisenden Entscheidung daher abgelehnt.
Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die angeordneten Sofortmaßnahmen nun vom Landratsamt in Ersatzvornahme, d.h. auf Kosten der Alpgenossenschaft beauftragt werden.
Die Begründung des Verwaltungsgerichtes:
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat gestern einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Verpflichtungen wendet, ein Fachbüro für Vermessung für eine Bestandsaufnahme der Eingriffe in den Rappenalpbach zu beauftragen und zur Entschärfung der Hochwassersituation punktuelle Öffnungen des Uferdamms vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 22. November 2022 verpflichtete das Landratsamt Oberallgäu die Antragstellerin, bis spätestens 29. November 2022 eine von einem geeigneten Fachbüro für Vermessung erstellte Bestandsaufnahme der gesamten etwa 1,6 Kilometer langen Ausbaulänge des Rappenalpbachs darstellerisch und digital vorzulegen. Dabei habe die Vermessung nach der Anordnung des Landratsamts mittels leistungsfähiger Vermessungsdrohne zu erfolgen (10 cm-Genauigkeit).
Die Antragstellerin wurde weiter verpflichtet, zur Entschärfung der Hochwassersituation für die Unterlieger punktuelle Dammöffnungen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt und der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Oberallgäu bis spätestens 29. November 2022 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Verpflichtungen ordnete das Landratsamt Oberallgäu die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen nicht nachkomme, werde das Landratsamt auf Kosten der Antragstellerin die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
Arbeiten am Rappenalpbach laut Alpgenossenschaft mit Landratsamt abgestimmt
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage und stellte zudem wegen der Anordnung des Sofortvollzugs am 28. November 2022 einen Eilantrag. Sie trägt insbesondere vor, dass die vorgenommenen Arbeiten am Rappenalpbach mit dem Landratsamt abgestimmt gewesen seien. Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass es sich bei den von der Antragstellerin durchgeführten Arbeiten um einen Gewässerausbau handle, der ein Genehmigungsverfahren voraussetze. Ein solches sei weder durchgeführt worden, noch seien die vorgenommenen Arbeiten nachträglich genehmigungsfähig.
Die von der Behörde angeordneten Maßnahmen seien notwendig, um das Fließverhalten des von der Antragstellerin umgestalteten Rappenalpbachs beurteilen zu können, was für die Sanierungsplanung wesentlich sei. Die punktuellen Öffnungen des Uferdamms seien ebenfalls erforderlich, um die durch die Umgestaltung erheblich erhöhte Hochwassergefahr für die Unterlieger zu verringern.
Die der Antragstellerin gesetzte Frist sei ausreichend lang bemessen gewesen, um die erforderlichen Handlungen vornehmen bzw. in Auftrag geben zu können. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Geschrieben von: Redaktion