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Nach den Bund-Länder-Gesprächen passt der Freistaat Bayern seine Infektionsschutzverordnung an. Es gibt Lockerungen rund um die Anzahl der Kontakte, den Präsenzunterricht an den Schulen und auch Öffnungsperspektiven für weitere Branchen und sogar die Gastronomie. Hier die Übersicht rund um Inzidenzwerte, Kontakte, Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomie, Handel und Co.
Private Kontakte
Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März 2021 wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt (Notbremse). Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgezählt.
Öffnungsperspektiven
Ab 8. März 2021
Nach den ersten Öffnungen bei Schulen, Friseuren und in einzelnen weiteren Bereichen werden ab dem 8. März 2021 Buchhandlungen dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m² wieder öffnen. Unter gleichen Voraussetzungen werden Büchereien, Archive und Bibliotheken wieder geöffnet.
Frühestens ab 8. März 2021
In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen sind ab dem 8. März 2021 inzidenzabhängig folgende weitere Öffnungen möglich:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, gilt:
Frühestens ab 22. März 2021 sind folgende weitere Öffnungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich:
Solange 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht, gilt:
Notbremse:
Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum bis zum 7.3.2021 gegolten haben.
Die näheren Details der Öffnungen richten sich nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wissenschaft und Kunst sowie für Digitales bzw. des Innern, für Sport und Integration jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.
Künftige weitere Öffnungsschritte
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die noch nicht geöffneten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren Ende März nach der nächsten Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder entschieden werden.
Kontaktnachverfolgung – auch elektronisch
Es wird aus Gründen des Datenschutzes klargestellt, dass die Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form (z.B. mittels einer App) erfolgen kann. Selbstverständlich müssen auch in diesem Fall Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktpersonen präzise dokumentiert werden, um im Fall eines Infektionsgeschehens an die Gesundheitsämter weitergegeben werden zu können.
Einreisequarantäne
Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 28. März 2021 verlängert. Für die Einreise speziell aus den besonders infektionsgefährlichen Virusvariantengebieten gelten dabei folgende Änderungen:
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen zu veranlassen.
Schulen
An den Schulen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen der Grundsatz „vom Wechsel- in den Präsenzunterricht bzw. vom Wechsel- in den Distanzunterricht“.
Der Unterricht an den Schulen findet ab 15. März 2021 daher in folgenden Schritten statt:
Zur besseren Planbarkeit für die Schulfamilie gilt die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsform jeweils für eine Schulwoche, auch wenn sich der Inzidenzwert während der Schulwoche ändert.
Kinderbetreuungseinrichtungen
In Kinderbetreuungseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen: Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt Regelbetrieb, zwischen 50 und 100 eingeschränkter Regelbetrieb und über 100 Notbetreuung.
Stärkung der Sozialkontakte in Alten- und Pflegeheimen
Dank der deutlich fortgeschrittenen Impfungen in Alten- und Pflegeheimen können in Heimen mit hoher Durchimpfungsrate wieder mehr soziale Kontakte (Besuche der Bewohnerinnen und Bewohner aber auch Gemeinschaftsveranstaltungen) ermöglicht werden, sobald der Impfschutz nach der Zweitimpfung in der jeweiligen Einrichtung seine volle Wirkung entfaltet. Dabei sind weiterhin Hygiene- und Testkonzepte umzusetzen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, im nächsten Ministerrat hierüber zu berichten. (pm – 4.3.2021 – 14:30 Uhr)
Geschrieben von: Redaktion