An Gewässern sind Randstreifen Pflicht
Nach dem Volksbegehren „Rettet die Bienen“ traten im vergangenen Jahr verschiedene neue Regelungen zum Schutz der Artenvielfalt in Kraft. So müssen seitdem an Gewässern Randstreifen frei bleiben. Aber an welchen Gewässern gilt dies genau? Was müssen Landwirte beachten? Laut Martin Daser vom Sachgebiet Wasserrecht am Landratsamt Unterallgäu gibt es hierzu immer wieder Nachfragen. Deshalb hat das Sachgebiet einige Informationen zusammengestellt.
Den Randstreifen mit einer Breite von fünf Metern einhalten muss man an natürlichen und naturnahen fließenden und stehenden Gewässern. „Also an allen Flüssen, Bächen und Seen“, sagt Martin Daser. Als Grünland darf man den Randstreifen nutzen und auch düngen. Nicht erlaubt ist jedoch eine garten- und ackerbauliche Nutzung. „Von dieser Regelung ausgenommen sind private Gärten und Kleingärten“, erklärt Daser. „Auch Wege am Ufer oder dort aufgestellte Bänke sind weiterhin erlaubt.“
Keinen Randstreifen frei lassen muss man an künstlichen Gewässern, Be- und Entwässerungsgräben, Vorrohrungen und an Straßengräben. Nicht erforderlich ist dies auch an Teichen und Weihern von untergeordneter Bedeutung oder an grasbewachsenen „grünen Gräben“, die nur gelegentlich Wasser führen. „Wenn aber klar ein Gewässerbett erkennbar ist, also wenn der Untergrund aus Kies oder Schotter besteht, muss auch bei nur zweitweiser Wasserführung ein Gewässerrandstreifen angelegt werden.“
Gewässerrandstreifen sind wichtig für den Schutz von Gewässern und Natur. Sie sind zum Beispiel ein Puffer gegen den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln oder Feinmaterial, das den Boden verschlammt, und verhindern Abschwemmungen bei Hochwasser. Außerdem sorgen die Randstreifen für artenreiche Lebensräume im und am Gewässer.
Weitere Informationen zum Thema sind im Internet unter www.unterallgaeu.de/wasserrecht zu finden.
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