Strengere Corona-Regeln für das Oberallgäu
Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021 macht das Landratsamt Oberallgäu bekannt:
1. Die nach §28a Abs. 3 S. 12 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von 7-Tagen (7-Tage-Inzidenz) hat im Landkreis Oberallgäu an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 50 überschritten.
2. Aufgrund dieser Überschreitungen gelten im Landkreis Oberallgäu ab dem 18.03.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Voraussetzung geknüpft sind, dass die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt.
3. Diese Bekanntmachung gilt bis zum Erlass einer abweichenden Bekanntmachung nach § 3 Nr. 2 12. BayIfSMV, längstens jedoch bis zum 28.03.2021.
Hinweise: Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12.BayIfSMV):
Sport: Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 12. BayIfSMV sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für diese Zwecke zulässig.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte: Es ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (sog. „click-and-meet“); hierfür gilt Satz 4 Nr. 1 bis 4 12. BayIfSMV mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 12. BayIfSMV zu erheben.
Kulturstätten: Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt: Diese können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
a) die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;
b) für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
c) der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;
d) der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 12. BayIfSMV zu erheben
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